Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Niedersachsen -
Vom 6. November 2024
(Nds.GVBl. Nr. 91 vom 11.11.2024 EU)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Ausbildungslehrgänge durchzuführen, | "7. bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungslehrgänge durchzuführen," |
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen."
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73) bereit. Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36; L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
2. In § 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "bedarfsgerechte" eingefügt.
bbb) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
ccc) Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ddd) Es werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:
"9. Konzepte zur Bekämpfung von besonderen Gefahrenlagen, die zentrale Maßnahmen erfordern, zu erstellen,
10. zentrale Landeseinheiten für die Abwehr von Gefahrenlagen nach Nummer 9 aufzustellen und
11. die Landkreise bei der Erfüllung der übergemeindlichen Aufgaben des Brandschutzes nach Maßgabe des Haushaltsplans zu unterstützen."
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Das Land stellt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 9 und 10 eine Feuerwehrbedarfsplanung auf und schreibt diese regelmäßig fort."
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung oder einer juristischen Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag teilweise übertragen. Die juristische Person unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
d) Im neuen Absatz 4 werden die Worte "für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium)" durch das Wort "Fachministerium" und die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
" § 5a Brandschutzbeirat
(1) Das Land richtet einen Brandschutzbeirat ein. Der Brandschutzbeirat berät das Fachministerium zu den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 9 bis 11. Das Fachministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder
(Stand: 18.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion