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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes

- Niedersachsen -

Vom 6. November 2024
(Nds.GVBl. Nr. 91 vom 11.11.2024 EU)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. Ausbildungslehrgänge durchzuführen, "7. bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungslehrgänge durchzuführen,"

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73) bereit. Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36; L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

2. In § 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "bedarfsgerechte" eingefügt.

bbb) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ddd) Es werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:

"9. Konzepte zur Bekämpfung von besonderen Gefahrenlagen, die zentrale Maßnahmen erfordern, zu erstellen,

10. zentrale Landeseinheiten für die Abwehr von Gefahrenlagen nach Nummer 9 aufzustellen und

11. die Landkreise bei der Erfüllung der übergemeindlichen Aufgaben des Brandschutzes nach Maßgabe des Haushaltsplans zu unterstützen."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Das Land stellt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 9 und 10 eine Feuerwehrbedarfsplanung auf und schreibt diese regelmäßig fort."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung oder einer juristischen Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag teilweise übertragen. Die juristische Person unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

d) Im neuen Absatz 4 werden die Worte "für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium)" durch das Wort "Fachministerium" und die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

f) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Brandschutzbeirat

(1) Das Land richtet einen Brandschutzbeirat ein. Der Brandschutzbeirat berät das Fachministerium zu den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 9 bis 11. Das Fachministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder

  1. zwei Beschäftigte des Fachministeriums,
  2. zwei Beschäftigte des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz,
  3. zwei Personen auf Vorschlag des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen,
  4. eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Berufsfeuerwehren auf Vorschlag des Niedersächsischen Städtetages,
  5. eine Person auf Vorschlag des Werkfeuerwehrverbandes Niedersachsen,
  6. eine Person auf Vorschlag der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr,
  7. je eine Person auf Vorschlag eines jeden kommunalen Spitzenverbandes,

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