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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer fachspezifischer Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Niedersachsen

- Niedersachsen -

Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 218)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

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Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein. "Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach § 22 des Niedersächsischen Justizgesetzes oder nach einer entsprechenden Rechtsvorschrift zum Dolmetschen allgemein beeidigt oder zum Übersetzen ermächtigt worden ist."

b) In Absatz 4 werden die Worte "Antragstellerin oder den Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "Antragstellerinnen oder Antragsteller" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder dem Antragsteller" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Antragstellerin oder des Antragstellers" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Antragstellerin oder dem Antragsteller" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder des Antragstellers" durch die Worte "antragstellenden Person" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Antragstellerin oder der Antragsteller" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

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