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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts *

Vom 25. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 27.03.2009 S. 72)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NBG - Niedersächsisches Beamtengesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4

 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

wird gestrichen.

2. In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457)" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)" durch die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" der Klammerzusatz "(MVergV)" eingefügt und die Angabe "die Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S.1582)" durch die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)" ersetzt.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.

(4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

5. Es werden die folgenden §§ 15 und 16 angefügt:

" § 15 Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des Laufbahnrechts

(1) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 sowie
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe a 6, die nicht unter Absatz 2 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(2) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vorn mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe a 6, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist,
    2. ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder
    3. sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe a 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen a 7 und a 8 sowie
  3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe a 9, die nicht unter Absatz 3 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(3) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe a 9, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
    2. ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen a 10 bis a 12 sowie
  3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe a 13, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 fallen,

erfasst.

(4) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind

  1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe a 13, wenn
    1. ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
    2. ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie
  2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen a 14 bis a 16 sowie der Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen B, C, R und W

erfasst. Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.

(5) Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gleich. Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich

  1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
  2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
  3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
  4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

§ 16 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung

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