Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 32 vom 18.12.2012 S. 591)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NBQFG - Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
§ 16 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
§ 35 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 100), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes
Das Niedersächsische Markscheidergesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort "Mitgliedstaates" wird das Wort "anderen" gestrichen.
bb) Die Angabe "(EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" wird durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.
cc) Die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Antragstellende Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind und ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt. Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil vor dem Wort "Mitgliedstaates" das Wort "anderen" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 279/ 2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "gleichwertig ist" die Worte "oder zwischen dem nachgewiesenen Abschluss und einem Abschluss nach Nummer 1 oder 2 bestehende Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen sind" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Den Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. | "Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung." |
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Satz 2
Auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.
wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes
Das Niedersächsische Architektengesetz
(Stand: 25.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion