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NMarkG - Niedersächsisches Markscheidergesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2009
(Nds. GVBl. Nr. 28 vom 23.12.2009 S. 478; 12.12.2012 S. 591 12; 16.12.2014 S. 475 14; 08.09.2016 S. 97 16; 23.03.2022 S. 218 22)
Gl.-Nr.: 75100
Siehe Fn. *
Archiv: 1978
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anerkennung
Wer im Land Niedersachsen eine Tätigkeit ausüben will, die durch Rechtsvorschrift anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt).
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 12 14 16 22
(1) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung nicht besitzt.
§ 3 Anerkennungsverfahren 16 22
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen
§ 13 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 NBQFG gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag auf Anerkennung ergänzend zu § 12 Abs. 1 NBQFG zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 beizufügen. Den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), anzuerkennen sind.
(3) Wenn in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft das Landesamt, ob diese Kenntnisse vorliegen.
(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5) Die antragstellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.
§ 4 Anerkennungsfiktion, Meldepflicht 12 16 22
(1) Wer in einem anderen Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist, gilt in Niedersachsen als anerkannt.
(2) Als anerkannt gilt auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister Tätigkeiten nach § 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.
(3) Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausüben will, hat dies dem Landesamt vorher schriftlich oder elektronisch zu melden. Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Mit der Meldung sind in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann das Landesamt die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 5 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1.
(4) Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Absatz 2 auszuführen, so hat sie oder er dies dem Landesamt mitzuteilen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Bei der erstmaligen Meldung nach § 4 Abs. 3 überprüft das Landesamt die Berufsqualifikationen der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. Das Landesamt hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt es die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen.
(2) Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt das Landesamt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Das Landesamt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt.
(3) Erfüllt das Landesamt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
§ 6 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Untersagung, Mitteilungspflicht
(1) Das Landesamt kann die Anerkennung widerrufen, wenn
(2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider erlischt, wenn die Markscheiderin oder der Markscheider gegenüber dem Landesamt schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.
(3) Das Landesamt kann einer Person, die nach § 4 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in Absatz 1 genannten Gründen untersagen.
(4) Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder dem Landesamt mitzuteilen.
§ 7 Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider
Das Landesamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen der in Niedersachsen anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider und den Anschriften ihrer Arbeitsräume. Die Angaben nach Satz 1 können stattdessen in ein bundesweites öffentlich zugängliches Verzeichnis eingestellt werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider Tätigkeiten nach § 1 ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Übergangsregelungen
Wer nach dem Markscheiderzulassungsgesetz vom 10. März 1978 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281), als Markscheiderin oder Markscheider tätig werden durfte, gilt als nach § 1 anerkannt.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Markscheiderzulassungsgesetz vom 10. März 1978 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281), außer Kraft.
ENDE |
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