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Regelwerk; Bergrecht

NMarkG - Niedersächsisches Markscheidergesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider

- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2009
(Nds. GVBl. Nr. 28 vom 23.12.2009 S. 478; 12.12.2012 S. 591 12; 16.12.2014 S. 475 14; 08.09.2016 S. 97 16; 23.03.2022 S. 218 22)
Gl.-Nr.: 75100



Siehe Fn. *

Archiv: 1978

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anerkennung

Wer im Land Niedersachsen eine Tätigkeit ausüben will, die durch Rechtsvorschrift anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt).

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 12 14 16 22

(1) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer

  1. ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste besitzt oder
  2. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung nicht besitzt.

§ 3 Anerkennungsverfahren 16 22

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die berufliche Qualifikation,
  3. zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Landesamtes ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist, und
  5. eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.

§ 13 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 NBQFG gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag auf Anerkennung ergänzend zu § 12 Abs. 1 NBQFG zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 beizufügen. Den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), anzuerkennen sind.

(3) Wenn in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft das Landesamt, ob diese Kenntnisse vorliegen.

(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(5) Die antragstellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.

§ 4 Anerkennungsfiktion, Meldepflicht 12 16 22

(1) Wer in einem anderen Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist, gilt in Niedersachsen als anerkannt.

(2) Als anerkannt gilt auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister Tätigkeiten nach § 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und
  2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von

  1. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie
  2. Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.

(3) Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausüben will, hat dies dem Landesamt vorher schriftlich oder elektronisch zu melden. Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Mit der Meldung sind in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann das Landesamt die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 5 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1.

(4) Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Absatz 2 auszuführen, so hat sie oder er dies dem Landesamt mitzuteilen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Nachprüfungsverfahren 16

(1) Bei der erstmaligen Meldung nach § 4 Abs. 3 überprüft das Landesamt die Berufsqualifikationen der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. Das Landesamt hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt es die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen.

(2) Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt das Landesamt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Das Landesamt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt.

(3) Erfüllt das Landesamt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 6 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Untersagung, Mitteilungspflicht

(1) Das Landesamt kann die Anerkennung widerrufen, wenn

  1. die Markscheiderin oder der Markscheider die für die Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mehr besitzt,
  2. die Markscheiderin oder der Markscheider die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt,
  3. die Markscheiderin oder der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den Rechtsvorschriften oder Anordnungen des Landesamtes ausführt oder
  4. die Markscheiderin oder der Markscheider die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe sie oder er verpflichtet ist, nicht einreicht.

(2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider erlischt, wenn die Markscheiderin oder der Markscheider gegenüber dem Landesamt schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.

(3) Das Landesamt kann einer Person, die nach § 4 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in Absatz 1 genannten Gründen untersagen.

(4) Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder dem Landesamt mitzuteilen.

§ 7 Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider

Das Landesamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen der in Niedersachsen anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider und den Anschriften ihrer Arbeitsräume. Die Angaben nach Satz 1 können stattdessen in ein bundesweites öffentlich zugängliches Verzeichnis eingestellt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider Tätigkeiten nach § 1 ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 9 Übergangsregelungen

Wer nach dem Markscheiderzulassungsgesetz vom 10. März 1978 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281), als Markscheiderin oder Markscheider tätig werden durfte, gilt als nach § 1 anerkannt.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Markscheiderzulassungsgesetz vom 10. März 1978 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281), außer Kraft.


*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

ENDE

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