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Regelwerk, Bergrecht

Markscheiderzulassungsgesetz
Gesetz über die Zulassung als Markscheider

- Niedersachsen -

Vom 10. März 1978
(Nds. GVBl. S. 269; 05.12.1983 S. 281; 16.12.2009 S. 478aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird

§ 1 Erlaubnispflicht

(1) Wer für bergmännische Zwecke Aufnahmen und rißliche Darstellungen über und unter Tage herstellt (Markscheider), bedarf hierzu der Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung und Rücknahme der Erlaubnis ist das Oberbergamt.

(2) Unberührt bleiben die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gegebenen anderen Zuständigkeiten zur Ausführung dieser Arbeiten.

§ 2 Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

(1) Die Erlaubnis wird Personen auf Antrag erteilt, die auf Grund einer zweiten Staatsprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die bestandene zweite Staatsprüfung im Markscheidefach,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Oberbergamt beantragt worden ist (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1976, Bundesgesetzbl. I S. 2005), und
  5. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung nicht besitzt.

(4) Bei Personen, die die zweite Staatsprüfung im Markscheidefach bestanden

haben und eine Erlaubnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland für die Ausführung von Markscheiderarbeiten besitzen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 angeführten Unterlagen verzichtet werden.

(5) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung als fachlichen Nachweis an Stelle der zweiten Staatsprüfung im Markscheidefach anerkennen, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Die Anerkennung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

§ 3 Erlaubnisurkunde

Der Antragsteller erhält über die Erteilung der Erlaubnis eine Urkunde. Die Erlaubnis wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

§ 4 Niederlassungsort

(1) Der Markscheider hat innerhalb des Landes Niedersachsen eine Niederlassung zu begründen und von dort aus seine Tätigkeit auszuüben.

(2) Das Oberbergamt kann eine Ausnahme von der Vorschrift des Absatzes 1 für Markscheider eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen bewilligen.

(3) Für Markscheider, die bei Bergbaubetrieben angestellt sind, gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß. An Stelle der Niederlassung tritt bei ihnen der Ort der Werksmarkscheiderei.

§ 5 Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis erlischt durch Rücknahme, Tod oder Verzicht.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, kann die Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn der Markscheider nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung besitzt oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 nicht vorlagen.

§ 6 Bekanntmachung

Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis sowie der Ort der Niederlassung und Veränderungen des Ortes der Niederlassung sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzugeben.

§ 7 Übergangsbestimmungen

(1) Erlaubnisse, die von einem Oberbergamt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, berechtigen zur Fortsetzung der Tätigkeit als Markscheider.

(2) Der Ablegung einer zweiten Staatsprüfung ( § 2 Abs. 1) bedarf es nicht bei Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung in der Fachrichtung Markscheidewesen eine Erlaubnis von einem Oberbergamt außerhalb des Landes Niedersachsen erhalten haben.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Markscheiderarbeiten ohne Erlaubnis ausführt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Markscheiderarbeiten ausführt, ohne in Niedersachsen eine Niederlassung oder Werksmarkscheiderei zu besitzen, es sei denn, dass gemäß § 4 Abs. 2 eine Ausnahme bewilligt ist,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Oberbergamt.

§ 9 Inkrafttreten und Aufheben von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1978 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die §§ 1 bis 9 der Preußischen Markscheider-Ordnung vom 23. März 1923 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 699);
  2. die §§ 1 bis 5 der Bekanntmachung des Landesbergamts, betr. Markscheiderordnung für den Freistaat Braunschweig vom 20. Oktober 1928 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 705).

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