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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen

Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 27 vom 30.12.2014 S. 474)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

§ 63 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 3 10), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Dienstleistung ist durchgehend in Teilzeitbeschäftigung mit der in Satz 2 festgelegten Arbeitszeit zu erbringen (Teilzeitmodell)."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

2. Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ihnen Altersteilzeit schon bewilligt werden kann, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auf Antrag auch so verteilt werden, dass sie in den ersten sechs Zehnteln der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell)."

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

4. Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach den Worten "Bewilligung der Altersteilzeit" die Worte "im Teilzeitmodell" eingefügt und der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen

Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2014 (Nds. GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

1. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 9 Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, bewilligt werden.

(2) Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auf Antrag auch mit einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 bewilligt werden. Die Altersteilzeit gliedert sich in zwei gleich lange Abschnitte. In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit höchstens 80 Prozent und im zweiten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. Abweichend von Satz 2 kann sich die Altersteilzeit auf Antrag in drei Abschnitte gliedern. In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt höchstens 80 Prozent, im zweiten Abschnitt 60 Prozent und im dritten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein. Die durchschnittliche Arbeitszeit muss in jedem Fall dem in § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG festgelegten Umfang entsprechen.

(3) Altersteilzeit im Blockmodell kann für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden.

(4) Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung."

2. In § 19 Satz 3 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung " § 9 Abs. 2" ersetzt.

3. § 25 Abs. 3 wird gestrichen.

4. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:

" § 25a Altersteilzeit

Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Schulleiterinnen und Schulleitern im Blockmodell nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden. Während der Altersteilzeit erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter keine Altersermäßigung."

5. In der Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) wird bei den Angaben zu der Schulform "Gesamtschulen" die Zeile

"Stufenleiterin oder Stufenleiter 4"

gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Februar 2015 in Kraft.

ID: 142632

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