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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Dezember 2012
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 11.12.2012 S. 518)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Ferner regelt es in Abschnitt X das Altersgeld der ehemaligen Beamtinnen und Beamten."
2. Dem § 15 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 35 Abs. 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben."
3. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Verweisung " § 86" durch die Verweisung " § 93" ersetzt.
4. In § 17 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 86" durch die Angabe " § 93" ersetzt.
5. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe " § 88" durch die Angabe " § 95" ersetzt.
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl "80 000" durch die Zahl "150 000" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl "60 000" durch die Zahl "100 000" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Zahl "20 000" durch die Zahl "40 000" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Zahl "10 000" durch die Zahl "20 000" ersetzt.
7. Dem § 49 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen."
8. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 8 wird die Verweisung " § 84" durch die Verweisung " § 91" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf die Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12, § 78 Abs. 9 und § 79 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit verzichtet. In diesem Fall gelten die Zeiten nach den §§ 8 und 9 nur als ruhegehaltfähig, soweit sie nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Der Verzicht ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Festsetzung der Versorgungsbezüge schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu erklären. Er ist nicht widerruflich. Wird der Verzicht erklärt, so sind die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. Wird der Verzicht erst nach dem Ruhestandsbeginn erklärt, so wirkt er auf diesen Zeitpunkt zurück. 7Hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nicht nach Satz 1 verzichtet und verstirbt sie oder er vor Ablauf der Frist nach Satz 3, so können die Hinterbliebenen gemeinschaftlich den Verzicht erklären; die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verzicht spätestens drei Monate nach Eintritt des Versorgungsfalles zu erklären ist."
9. In § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 84" durch die Angabe " § 91" ersetzt.
10. Nach § 80 wird der folgende neue Abschnitt X eingefügt:
"Abschnitt X Altersgeld
§ 81 Anspruch auf Altersgeld
(1) Altersgeldberechtigte sind
1. Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2012 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, und
2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2012 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen sind,
wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.
(3) Die oder der Altersgeldberechtigte kann auf den Anspruch auf Altersgeld innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verzichten. Der Verzicht ist nicht widerruflich.
(4) Das Altersgeld wird innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung des Anspruchs festgesetzt.
§ 82 Höhe des Altersgeldes
(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2 § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 10 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zuletzt zugestanden haben. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) 1Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld geführt haben, sind nicht altersgeldfähig. Wird eine entlassene Beamtin oder ein entlassener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen, so sind nach einer erneuten Entlassung auch die im ersten Beamtenverhältnis zurück-gelegten Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht altersgeldfähig.
(4) Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 teil.
(Stand: 16.06.2018)
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