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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Niedersachsen -
Vom 6. November 2024
(Nds.GVBl. Nr. 93 vom 11.11.2024)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
" § 19a Dienstliche Beurteilung
(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten anhand von Einzelmerkmalen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen, das alle Einzelmerkmale, die beurteilt worden sind, berücksichtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden nicht dienstlich beurteilt:
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 wird das wissenschaftliche Personal an sonstigen Forschungseinrichtungen dienstlich beurteilt, wenn die oberste Dienstbehörde dies vorsieht.
(3) Die Landesregierung bestimmt für Landesbeamtinnen und Landesbeamte durch Verordnung das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere
(4) In einer Verordnung nach Absatz 3 kann in begründeten Fällen für bestimmte Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung auch zugelassen werden, dass eine oberste Dienstbehörde diese abweichend von der Verordnung regeln kann.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, der Landesrechnungshof und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz können für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten durch Verordnung auch mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach Absatz 3
(6) Abweichend von Absatz 3 bestimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege durch Verordnung das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere die in Absatz 3 genannten Inhalte. Dabei kann es abweichend von Absatz 3 Nr. 4 ein einstufiges Beurteilungsverfahren vorsehen.
(7) Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 bestimmen für ihre Beamtinnen und Beamten das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren. Dienstherren nach Satz 1 mit weniger als zehn dienstlich zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten sind von der Pflicht zur Regelbeurteilung nach Absatz 1 Satz 1 befreit; andere Dienstherren nach Satz 1 können davon absehen, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung; für diese gilt stattdessen § 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Richtergesetzes."
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12
12. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden Nummern 12 und 13.
3. § 80 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "22 000" ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Worten "für bis zu zehn Arbeitstage" die Worte "je Kalenderjahr" eingefügt.
4. Dem § 108 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei durch Verordnung
(Stand: 18.11.2024)
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