umwelt-online: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (2)
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Vierter Abschnitt
Fürsorge
§ 80 Beihilfe 11 16b 18a 22a 24a
(1) Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe. Beihilfeberechtigte sind
Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder wegen
nicht gezahlt wird. Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 NBesG besteht. Keinen Anspruch auf Beihilfe haben
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten sind
(3) Soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist, wird Beihilfe gewährt für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen
Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags(20.000gültig ab 01.01.2025 22 000) Euro überstiegen hat. Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1. April 2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich. Aufwendungen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen Leistungen nach § 114 oder § 115 Abs. 2 oder 3 zustehen, sind nicht beihilfefähig.
(4) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). In Pflegefällen kann auch eine Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt für
Sind zwei oder mehr Kinder nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten nach Satz 3 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 vom Hundert.
(6) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fuenfte Buch des Sozialgesetzbuchs und das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sowieunter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
(Stand: 18.11.2024)
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