Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven
- Niedersachsen -
Vom 26. Oktober 2016
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 31.10.2016 S. 226)
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen, der großen selbständigen Städte, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich zu beschäftigen. | "Die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragten" ein Semikolon und die Worte "für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "bestellen" ein Semikolon und die Worte "die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig" eingefügt.
c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten jährlich vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter in Höhe von insgesamt 1620.140 Euro; abweichend von Halbsatz 1 beträgt im Jahr 2016 die Höhe des finanziellen Ausgleichs 270.023,33 Euro. Satz 1 gilt nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte. Der Betrag nach Satz 1 wird auf die Gemeinden und Samtgemeinden zu gleichen Teilen aufgeteilt; er wird zum 20. Juni eines jeden Jahres ausgezahlt. Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) gelten entsprechend."
2. In § 9 Abs. 2 Satz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Zielsetzung" das Komma und die Worte "insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf," gestrichen.
3. § 10 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan. | "(6) Für Verordnungen der Kommune gelten die Absätze 2 bis 4, für den Flächennutzungsplan die Absätze 2 und 4 entsprechend." |
4. Dem § 11 Abs. 3 wird der folgende Satz 6 angefügt:
"Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden können Satzungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde verkünden; die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 sind von der Samtgemeinde zu erfüllen."
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie Kosten oder Einnahmeausfälle der Kommune zu decken sind, die mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehen würden. | "Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten." |
bb) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:
"Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent, in der Region Hannover von mindestens 48.000 der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. | "Das Bürgerbegehren muss in Kommunen
der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
(Stand: 26.04.2021)
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