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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 1)
Vom 15. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 27 vom 22.12.2008 S. 408)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:
1. Die Fußnote zu der Überschrift
*) § 28 a dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).
wird gestrichen.
2. In § 22 Abs. 4 wird die Verweisung " § 47 Abs. 2 Nrn. 3 und 6" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 5" ersetzt.
3. § 28a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28a Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum08
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; die §§ 21, 202 Abs. 1 und § 219 gelten entsprechend. (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn. |
" § 28a Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Wer die Staatsangehörigkeit
besitzt, kann die Befähigung für eine Laufbahn auch durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), erwerben. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen kann unter den in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG , insbesondere die Zuständigkeiten der Behörden, die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sowie die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG ." |
4. § 80d Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Urlaub nach Absatz 1 darf, auch zusammen mit Urlaub nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insgesamt
nicht überschreiten. |
"Urlaub nach Absatz 1 darf, auch zusammen mit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und mit Urlaub nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten." |
5. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Einem Beamten mit Dienstbezügen` ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
wenn er
tatsächlich betreut oder pflegt. |
"'Einem Beamten mit Dienstbezügen, der ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, ist auf Antrag
|
(Stand: 16.06.2018)
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