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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Vom 30. Juni 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 07.07.2011 S. 210)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 276), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugeordneten Bediensteten" durch die Worte "Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das Gesetz kann weitere Aufgaben der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorsehen. "Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren."

2. In Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom . 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte muss das 35. Lebensjahr vollendet und soll die Befähigung zum Richteramt haben. " Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll die Befähigung zum Richteramt haben."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozeßordnung und trifft die Entscheidungen nach § 37 Abs. 3 bis 5 des Beamtenstatusgesetzes für sich selbst und die zugeordneten Bediensteten. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht der Landesregierung.

(3) Die Geschäftsstelle der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten wird beim Innenministerium eingerichtet. Die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zugeordneten Stellen werden auf ihren oder seinen Vorschlag besetzt. Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

"(2) Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gilt keine Altersgrenze. § 37 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist Leiterin oder Leiter einer von der Landesregierung unabhängigen obersten Landesbehörde mit Sitz in Hannover. Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten besetzt. Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden."

c) Absatz 4

(4) Ist die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung des Amtes verhindert, so kann die Landesregierung eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis zu einer Regelung nach Satz 1 führt die leitende Beamtin oder der leitende Beamte der Geschäftsstelle die Geschäfte.

wird gestrichen.

2. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21 a und 21 b eingefügt:

" § 21a Disziplinarverfahren

(1) In Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Für Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof) zuständig. Entscheidungen des Dienstgerichtshofs im Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten werden mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig. Der Dienstgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.

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