Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung kommunal- und brandschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 32 vom 18.12.2012 S. 589)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden die Worte "des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 17. Juni 1993 (Nds. GVBl. S. 141)" gestrichen.
2. Es wird der folgende neue § 24 eingefügt:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 24 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung von Personalakten gemäß § 50 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 88 bis 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind für alle nicht beamteten Beschäftigten einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist. (2) 1Werden Feststellungen über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde von der untersuchenden Person oder Stelle in der Regel nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und solche Feststellungen anfordern, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können (Risikofaktoren). 2Weitere personenbezogene Daten darf sie nur anfordern, wenn sie die Bewerberin oder den Bewerber zuvor schriftlich über die Gründe dafür unterrichtet hat. 3Die Weiterverarbeitung der übermittelten und gespeicherten Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig." |
Artikel 2
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
Im Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), wird der folgende neue § 6 eingefügt:
" § 6 Kostenausgleich bei Zuständigkeitsänderungen im kommunalen Bereich
(1) 1Wird einer Kommune durch das Land nicht nur für einen Einzelfall eine Aufgabe übertragen oder zugewiesen, deren Erfüllung nach den Rechtsvorschriften einer anderen Kommune obliegt, und wird zwischen den beteiligten Kommunen eine Vereinbarung über einen Kostenausgleich oder einen Verzicht auf einen Kostenausgleich nicht getroffen, so erstattet die von der Aufgabe entlastete Kommune der anderen Kommune die durch die Übertragung oder Zuweisung der Aufgabe verursachten notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Kosten, soweit diese nicht durch Erträge gedeckt sind oder gedeckt werden können oder durch Finanzzuweisungen des Landes für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ausgeglichen werden. 2Die Kosten setzen sich zusammen aus Verwaltungskosten und Zweckkosten. 3Die entlastete Kommune erstattet jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der bei ihr durch die Übertragung oder Zuweisung entfallenden Kosten, soweit diese nicht zuvor durch Erträge gedeckt waren oder hätten gedeckt werden können.
(2) Geht als Folge einer Aufgabenübertragung oder -zuweisung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine weitere Aufgabe auf die Kommune über, so ist für diese Aufgabe Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufgabenübertragungen und -zuweisungen, die vor dem 1. Januar 2013 vorgenommen wurden und für die eine Erstattungspflicht nach § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 436), nicht bestand."
Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht
§ 6 Abs. 3 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 436), wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Neubildung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Neubildung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 17. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 61) erhält folgende Fassung:
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"Soweit die in § 1 genannten bisherigen Gemeinden in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmen, gilt ihr Ortsrecht mit Ausnahme der Hauptsatzungen in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich fort, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2012; das Ortsrecht der Samtgemeinde Beverstedt gilt als Ortsrecht der Gemeinde Beverstedt fort." |
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
(Stand: 26.04.2021)
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