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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 19. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 10 vom 25.06.2013 S. 158; 03.06.2015 S. 99 15a; 08.06.2016 S. 115 16)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " Telekommunikationsverbindungsdaten" durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte " Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs. 3 der Strafprozessordnung" durch die Worte "Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden das Wort "Telekommunikationsdienstleistungen" durch das Wort " Telekommunikationsdienste" und das Wort "Telekommunikationsverbindungsdaten" durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.

2. § 33a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1)" durch die Worte "Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort " Telekommunikationsleistungen" durch das Wort "Telekommunikationsdienste" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit eine telekommunikationsrechtliche Regelung nicht besteht, gilt für die Entschädigung § 23 des Justizvergütungs und -entschädigungsgesetzes entsprechend. "Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

c) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über die dort genannten Personen Auskunft von den Diensteanbietern über Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verlangen; die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

3. § 33c erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 33c Auskunftspflicht

Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, haben der Polizei auf Verlangen Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1) der in § 33a Abs. 1 genannten Personen zu erteilen. § 33a Abs. 4, 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.

" § 33c Auskunftsverlangen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten

  1. zu den in den §§ 6 und 7 genannten Personen und
  2. unter den Voraussetzungen des § 8 zu den dort genannten Personen

verlangen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Auf das Auskunftsverlangen nach Satz 1 findet § 30 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Polizei darf Auskunft über Daten verlangen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 vorliegen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 bestimmt werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Diensteanbieter haben der Polizei die nach den Absätzen 1 bis 3 verlangten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465), wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Postdienstleitungen erbringen oder" und die Worte "Postdienstleistungen oder" gestrichen.

b) Die Absätze 4 und 8

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