Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2019
(Nds.GVBl. Nr. 25 vom 27.12.2019 S. 428)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Polizei kann auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug jede im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. "(6) Die Polizei kann auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur zulässig,
  1. im öffentlichen Verkehrsraum bis zu einer Tiefe von 30 km ab der Landesgrenze zu den Niederlanden,
  2. auf Bundesfernstraßen einschließlich der Auf- und Abfahrten und der unmittelbar daran angrenzenden Bereiche,
  3. in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs und den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen.

Die Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht die Wirkung von Grenzübertrittskontrollen haben. Art, Ort, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die wesentlichen Gründe einschließlich der zugrunde liegenden Lageerkenntnisse sind schriftlich zu dokumentieren. Eine Person kann im gesamten öffentlichen Verkehrsraum nach Satz 1 kontrolliert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug angetroffen wird; Satz 4 gilt entsprechend."

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen offen einsetzen
  1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  2. auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug,
  3. an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,
  4. in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist oder
  5. zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen.

Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Bildaufzeichnung erfasst und eine Bildaufzeichnung des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Das Kennzeichen ist sofort automatisiert mit vorhandenen Dateien abzugleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen oder in denen Kennzeichen nach § 37 oder nach anderen Rechtsvorschriften zur Kontrollmeldung ausgeschrieben sind. Ist das Kennzeichen nicht in diesen Dateien enthalten, so sind die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur Kontrollmeldung nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Der Einsatz der technischen Mittel ist kenntlich zu machen. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.

3. Nach § 32 wird der folgende § 32a eingefügt:

" § 32a Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen

(1) Die Polizei kann technische Mittel zur Erfassung und zum Abgleich von Kraftfahrzeugkennzeichen (automatisierte Kennzeichenlesesysteme) einsetzen

  1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,
  2. auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug
    1. im öffentlichen Verkehrsraum bis zu einer Tiefe von 30 km ab der Landesgrenze zu den Niederlanden,
    2. auf Bundesfernstraßen und
    3. in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs,
  3. an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,
  4. in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist,
  5. an einer Kontrollstelle nach § 14 Abs. 1 zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Straftaten oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.01.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion