Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung
- Niedersachsen -
Vom 22. Oktober 2014
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2014 S. 291)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
...
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
§ 71a Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), findet insoweit keine Anwendung. | " § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) findet insoweit keine Anwendung." |
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
§ 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre. |
"Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben der Gefahrenabwehr anders als in Absatz 1 zu regeln, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre." |
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 17 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Ist ein Ministerium ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln, so kann es anstelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Bestimmung nach Satz 2 treffen."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
Das Wort "dafür" wird durch die Worte "für Bestimmungen nach Satz 2 oder 3" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
Dem § 43 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 372), wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Hatte das für Straßen zuständige Ministerium einem vor dem 1. April 1978 gestellten Antrag eines Landkreises auf Beibehaltung der technischen Verwaltung seiner Kreisstraßen durch die Straßenbauverwaltung des Landes über den 30. September 1979 hinaus stattgegeben, so nimmt die Straßenbauverwaltung des Landes diese Aufgabe weiterhin wahr. Der Landkreis kann die Wahrnehmung der Aufgabe durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für Straßen zuständigen Ministerium mit einer Frist von einem Jahr wieder an sich ziehen."
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
§ 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 60), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2
(1) Die den Landkreisen, den Gemeinden und den Samtgemeinden entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten. |
(Stand: 26.04.2021)
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