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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
Vom 10. Juni 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 18.06.2010 S. 249, ber. 09.07.2010 S. 285)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vertrag" die Worte "mit dem Recht zur Kündigung" angefügt.
b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der Einschränkung von Grundrechten verbunden sind, gilt § 15a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Fachministeriums die Körperschaft tritt, die die Aufgaben übertragen hat. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse."
2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsbehörden" das Komma und die Worte "von Krankenhäusern" gestrichen.
3. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in den abgeschlossenen Teil eines geeigneten Krankenhauses nach § 15 eingewiesen wird oder dort verbleiben soll. | "(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein geeignetes Krankenhaus nach § 15 eingewiesen wird oder dort verbleiben soll." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Von der Übertragung auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Kommanditgesellschaft sind Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen.
wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die Einrichtungen des Landes und die Träger der übrigen Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. Im Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, Weisungen des Fachministeriums Folge zu leisten sowie dem Fachministerium und insbesondere den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.(3) Im Fall der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kann das Fachministerium anstelle und auf Kosten des Trägers der Einrichtung tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Das Fachministerium kann das Selbsteintrittsrecht nach Satz 1 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Trägers in der Einrichtung ausüben.
werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:
" § 15a Ärztliche Leitung, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Fachaufsicht
(1) Der Vollzug der Unterbringung in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern nach § 15 Abs. 1 Satz 2 steht unter ärztlicher Leitung; grundrechtseinschränkende Maßnahmen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden. Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Bediensteten der Einrichtungen des Landes nach diesem Gesetz zu stehenden Befugnisse. Sie sind nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden; die Anwendung von Waffen (§ 69 Abs. 4 Nds. SOG) ist ausgeschlossen.
(2) Die Einrichtungen des Landes und die Träger der übrigen Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. 1m Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, Weisungen des Fachministeriums Folge zu leisten sowie dem Fachministerium und insbesondere den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.
(Stand: 29.03.2021)
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