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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2024
(Nds.GVBl. Nr. 36 vom 21.05.2024)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 23 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 24 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 25 angefügt:

"25. die Anordnung der Fixierung der untergebrachten Person (§ 23b)."

2. § 5a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "und 23," durch die Angabe "und 25" ersetzt und es werden die Worte "sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 getroffen werden soll," gestrichen.

b) Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Vollzugsleitung hat vor ihren Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2, 8, 12, 17 und 24 das Benehmen mit der Therapeutischen Leitung herzustellen; Gleiches gilt vor einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 23, sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 getroffen werden soll. "Die Vollzugsleitung hat vor ihren Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2, 8, 12, 17, 23 und 24 das Benehmen mit der Therapeutischen Leitung herzustellen."

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: "Vorbehaltlich der § 23a und § 23b sind als besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig:".

bb) Nummer 3

3. die kurzdauernde mechanische Fixierung,

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Besondere Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, durch die Therapeutische Leitung, wenn eine solche bestellt ist; besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen. "Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Halbsatz 2 bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung und sind ärztlich zu überwachen."

4. Nach § 23a wird der folgende § 23b eingefügt:

" § 23b Fixierung

(1) Eine Fixierung ist die vollständige oder weitgehende Aufhebung der Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person mittels einer 5-Punkt oder 7-Punkt-Befestigung auf einem Fixierbett; andere Formen der Fixierung sind vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 Halbsatz 2 unzulässig. Die Fixierung ist nach den neuesten medizinischen Standards durchzuführen, und die dafür verwendeten Medizinprodukte sind regelmäßig nach den wissenschaftlichen Standards zu überprüfen.

(2) Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn, soweit und solange sie jeweils zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Dritte, der Selbsttötung oder einer erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist. Die Fixierung einer einwilligungsfähigen untergebrachten Person ist ohne deren Einwilligung abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Fixierung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Dritte unerlässlich ist.

(3) Eine Fixierung von absehbar kurzfristiger Dauer wird von der Vollzugsleitung oder, wenn eine solche bestellt ist, von der Therapeutischen Leitung nach einer vorherigen Inaugenscheinnahme angeordnet; die vorherige Inaugenscheinnahme kann auch durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin erfolgen. Abweichend von Satz 1 darf die Fixierung ohne vorherige ärztliche Inaugenscheinnahme und auch von anderen Bediensteten des Landes vorläufig angeordnet werden, wenn die nach Satz 1 anordnungsbefugte Person nicht so rechtzeitig erreichbar ist, dass die gegenwärtige Gefahr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung noch abgewendet werden kann; die ärztliche Inaugenscheinnahme und die Anordnung nach Satz 1 sind unverzüglich nachzuholen.

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(Stand: 28.05.2024)

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