Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Vom 12. Mai 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 21.05.2015 S. 82)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 13 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, den Untergebrachten soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu bessern, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. "Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, die untergebrachte Person soweit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und den Untergebrachten auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Seine familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

(3) Der Untergebrachte wird unverzüglich über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. Hat er einen gesetzlichen Vertreter, so soll dieser Gelegenheit erhalten, an der Unterrichtung teilzunehmen.

"(2) Der Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

(3) Die untergebrachte Person wird unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Hat sie eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so soll diese oder dieser Gelegenheit erhalten, an der Unterrichtung teilzunehmen."

2. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Entscheidung über die Ansprüche des Untergebrachten auf weitere gesundheitliche Betreuung (§ 8 Abs. 7) "5. die Entscheidung über Ansprüche auf Behandlung (§ 8 Abs. 1 und 2),"

c) Es werden die folgenden neuen Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. die Anordnung der Behandlung oder Untersuchung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 8a),

7. die Anordnung einer Behandlung oder Untersuchung ohne Einwilligung oder gegen den natürlichen Willen einer untergebrachten Person zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten oder einer anderen Person sowie die Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung zum Gesundheits- oder Hygieneschutz (§ 8b),".

d) Die bisherigen Nummern 6 bis 21 werden Nummern 8 bis 23.

e) In der neuen Nummer 17 werden nach den Worten "Durchsuchung der" die Worte "Besucherinnen und" eingefügt.

f) Die neue Nummer 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
20. die Entscheidung über die Überwachung und Beschränkung des Schriftverkehrs und von Telefongesprächen sowie des Paketverkehrs, anderer Sendungen und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung sowie die Entscheidung über die Beschränkungen des Zugangs zu Hörfunk und Fernsehen (§ 21), "20. die Entscheidung über die Überwachung und Beschränkung des Postverkehrs und der Telekommunikation, die Erteilung einer erforderlichen Nutzungsgestattung und deren Widerruf sowie die Entscheidung über die Beschränkung des Zugangs zu Hörfunk und Fernsehen (§ 21), ".

g) In der neuen Nummer 23 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1 Sätze 1 und 2" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Untergebrachte kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn
  1. hierdurch die Behandlung des Untergebrachten oder seine Eingliederung gefördert wird,
  2. sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, in der er untergebracht ist, darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder die andere Einrichtung zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, oder
  3. dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

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