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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen
- Niedersachsen -
Vom 11. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2013 S. 282)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Infektionsschutz | "Infektions- und Strahlenschutz". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 bis 4 eingefügt:
"2. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG,
"3. die Aufgaben nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930) mit der Änderung vom 23. Mai 2008 (BGBl. 2009 II S. 275) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist,
"4. als zuständigen Behörden, Gesundheitsämtern und Hafenärztlichen Diensten im Sinne des § 2 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) die Vollzugsaufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen und der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen nach § 7 Abs. 1 IGV-DG, soweit nichts anderes bestimmt ist, und".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.
c) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Für den Ausgleich der erheblichen und notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz entstehen, erhalten
Der Ausgleich wird zum 1. Juli eines jeden Jahres gezahlt."
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2013 (Nds. GVBl. S. 205), werden gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
§ 2 Nr. 13 und § 6c der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2013 (Nds. GVBl. S. 209),
13. die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 6c Nr. 2 das Landesgesundheitsamt zuständig ist; in Landkreisen bleibt es Aufgabe der Gemeinden, zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung im Rahmen der Möglichkeiten ihrer Einrichtungen auch über die Grenzen der Amtshilfe hinaus gegen Erstattung besonderer Kosten für Maßnahmen im Gebiet der Gemeinde Geräte und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die ihnen durch Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben der Feststellung, der Bekämpfung und der Feststellung des Ergebnisses der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen durchzuführen,§ 6c Das Landesgesundheitsamt ist
(Stand: 29.01.2021)
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