Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2025
- Niedersachsen -

Vom 13. Dezember 2024
(Nds. GVBl. Nr. 118 vom 16.12.2024)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nummer 11 wird das Wort "und" angefügt.

c) Es wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. ab dem Haushaltsjahr 2025 für kreisfreie Städte 59,97 Euro und für Landkreise 65,54 Euro".

2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Leistungen für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz

(1) Die für die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz zuständigen Kommunen sowie die zur Durchführung dieser Aufgaben herangezogenen Kommunen erhalten vom Land für den Ausgleich der zusätzlichen notwendigen Verwaltungskosten für die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160)

  1. bis zum 30. November 2025 36.146 000 Euro,
  2. bis zum 30. September 2026 14.923 000 Euro und
  3. ab dem Jahr 2027 bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Betrag in Höhe des um 2 vom Hundert erhöhten Betrages des Vorjahres.

(2) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 auf die einzelnen Kommunen verteilt. Ein Teilbetrag des Betrages nach Absatz 1 Nr. 1 in Höhe von 21.515 000 Euro wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2023 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. Der restliche Teilbetrag wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2024 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. Die Beträge nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 werden auf die Kommunen jeweils nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld des jeweiligen Vorjahres zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. Liegt für eine Berechnung nach Satz 4 die Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld nach der Wohngeldstatistik des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Juli eines Jahres nicht vor, so ist die Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld nach der Wohngeldstatistik des jeweiligen Vorvorjahres maßgeblich. 6Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.

(3) Die Landesregierung überprüft den Ausgleich nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025. Wenn die Summe der in den Jahren 2023 und 2024 ergangenen Bewilligungen von Erstanträgen und Ablehnungen nach der Wohngeldstatistik um mehr als 10 vom Hundert von der Zahl 176.000 abweicht, soll der Ausgleich nach Absatz 1 angepasst werden."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis

§ 1 der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. März 2023 (Nds. GVBl. S. 24), wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 wird die Angabe "73,18" durch die Angabe "75,49" ersetzt.
  2. In Nummer 2 wird die Angabe "50,21" durch die Angabe "51,82" ersetzt.
  3. In Nummer 3 wird die Angabe "34,44" durch die Angabe "35,55" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 109), erhält folgende Fassung:

alt neu
5. von weiteren 80.275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer. "5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von jeweils 190.000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,"

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 94)

3. § 4a wird gestrichen.

wird gestrichen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.01.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion