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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, des Niedersächsischen
Sportfördergesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

- Niedersachsen -

Vom 6. November 2024
(Nds. GVBl. Nr. 94 vom 11.11.2024;13.12.2024 Nr. 118 24)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 569), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "nordmedia Fonds GmbH" durch die Angabe "nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "nordmedia Fonds GmbH" durch die Angabe "nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH" ersetzt.


bb
) In Nummer 2 wird die Angabe "1,02" durch die Angabe "7" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "0,11" durch die Angabe "0,35" ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird die Angabe "4,14" durch die Angabe "9" ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe "1,36" durch die Angabe "9" ersetzt.

ff) In Nummer 8 wird die Angabe "2,1" durch die Angabe "5" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1 und 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a und Nrn. 6 bis 8 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. "Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a und Nrn. 6 bis 8 ist jeweils am 15. Februar zu zahlen."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Empfänger der zusätzlichen Finanzhilfe nach Absatz 4 werden zum 30. Juni jedes Jahres über die Entwicklung der Glücksspielabgabe im Vergleich zum Vorjahr durch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert."

2. In § 17 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe "nordmedia Fonds GmbH" durch die Angabe "nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH" ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "sowie von Musikverbänden der Laienmusik" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Zur Förderung der Laienmusik in Niedersachsen kann der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. einen Teil der Finanzhilfe auch an Musikverbände der Laienmusik für Maßnahmen vergeben, die dem Zweck der Förderung des Landesmusikrates Niedersachsen e. V. entsprechen. Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesmusikrat Niedersachen e. V. auch für eigene Maßnahmen verwenden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben. "(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik oder Musikverbände der Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben."

Artikel 2 24
Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes

Das Niedersächsische Sportfördergesetz vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "31,5" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist jeweils am 15. Februar zu zahlen."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Der Landessportbund wird zum 30. Juni jedes Jahres über die Entwicklung der Glücksspielabgabe im Vergleich zum Vorjahr durch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 5 angefügt:

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