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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

NGlüSpG - Niedersächsisches Glücksspielgesetz
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2007
(Nds.GVBl. Nr. 42 vom 27.12.2007 S. 756; 15.12.2008 S. 419; 13.05.2009 S. 191; 17.12.2009 S. 491; 09.12.2011 S. 471; 10.05.2012 S. 102; 21.06.2012 S. 190; 07.12.2012 S. 544; 16.12.2013 S. 310; 16.12.2014 S. 429; 15.12.2016 S. 301; 16.12.2019 S. 412; 12.05.2020 S. 121; 10.06.2021 S. 367; 26.01.2022 S. 36; 22.09.2022 S. 569 22)
Gl.-Nr.: 21013



Zum Glücksspielstaatsvertrag 2021

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben 22

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412). Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält gelten diese auch für den Eigenvertrieb eines Glücksspiels.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Pferdewetten mit Ausnahme der Regelungen in § 23 Abs. 4,
  2. Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist, und
  3. Spielbanken und
  4. Spielhallen.

Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.

(3) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
  5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen Rechnung zu tragen.

(4) Zur Erreichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans eine jährliche Finanzhilfe zur Verfügung gestellt.

(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der für Glücksspiel zuständigen obersten Landesbehörden sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.

§ 2 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots 22

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.

(2) Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

(3) Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Glücksspiele nach Absatz 2 Satz 2 gewinnt. Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung dieser Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet wird.

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