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GlüStV 2021 - Glücksspielstaatsvertrag 2021
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. Oktober 2020
(GV.NRW. Nr. 37 vom 07.05.2021 S. 459 1; 13.04.2022 S. 682 22 Erl.)
Gl.-Nr.: 7126
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk ( § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
(Stand: 06.09.2023)
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