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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 28.09.2022 S. 569)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196), geändert durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 26. März/18. April 2019 (Nds. GVBl. S. 412), ergänzen. "Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412)."

bb) In Satz 3 werden die Worte "das Vertreiben" durch die Worte "den Eigenvertrieb" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferderennsportverein durchgeführt oder vermittelt werden,

2. Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist,

"1. Pferdewetten mit Ausnahme der Regelungen in § 23 Abs. 4,

2. Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist, und".

bb) Satz 2

Für Festquotenwetten, die durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden, gelten nur die Regelungen einer Verordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 6; § 27 Abs. 3 GlüStV bleibt unberührt.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrages" wird die Angabe "2021" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.

bb) Nummer 5

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten und

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrag" die Angabe "2021" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans ein angemessener Anteil der Spieleinsätze in Niedersachsen zur Verfügung gestellt. "Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans eine jährliche Finanzhilfe zur Verfügung gestellt."

e) In Absatz 5 wird das Wort "Glücksspielaufsicht" durch die Worte "für Glücksspiel zuständigen obersten Landesbehörden" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Grundsatz

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb des Landes Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen.

(2) Das Land kann allein oder mit anderen Ländern Losbrieflotterien, Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen zu diesen Glücksspielen veranstalten; die §§ 10a und 22 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bleiben unberührt. Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der in Satz 1 genannten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

" § 2 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.

(2) Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

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