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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- Niedersachsen -

Vom 16. März 2021
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 23.03.2021 S. 133)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

In § 62 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 386), werden jeweils nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 1041)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 386) werden in Nummer 1 die Angabe "1. April 2021" durch die Angabe "1. Januar 2023" und in Nummer 2 die Angabe "1. Januar 2026" durch die Angabe "1. Oktober 2027" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Artikel 19, 21 und 22 am 1. April 2021 und "3. Artikel 19 am 1. Oktober 2021,"

2. Der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.

3. Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Artikel 21 und 22 am 1. Januar 2023".

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

§ 72 Abs. 16 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), erhält folgende Fassung:

alt neu
(16) Für im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im genannten Zeitraum entsprechend verlängert wurde. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. "(16) Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, soweit auf sie nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im Zeitraum nach Satz 1 entsprechend verlängert wurde. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war. Bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 1 Satz 1 wird von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nur ein Semester berücksichtigt. Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester sind die Sätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Verlängerungen der individuellen Regelstudienzeit vorzunehmen und den Bezugszeitraum nach Satz 1 anzupassen, soweit Studium und Lehre mindestens für einen überwiegenden Teil eines Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4

1. für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 1. April 2020 und

2. für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

ID 210907

ENDE

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