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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Neuordnung des nachgeordneten Bereichs im Geschäftsbereich des Kultusministeriums
- Niedersachsen -
Vom 10. Dezember 2020
(Nds. GVBl. Nr. 47 vom 17.12.2020 S. 496)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. § 119 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung als nachgeordnete Schulbehörden." |
2. In § 120 Abs. 6 werden die Worte "nachgeordnete Schulbehörde ist" durch die Worte "nachgeordneten Schulbehörden sind" ersetzt.
3. In § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 4 werden jeweils die Worte "Gebiet jedes der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke" durch die Worte "räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung
§ 7 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 430), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 7 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule
In § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 313), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), werden die Worte "Niedersächsische Landesschulbehörde" durch die Worte "Regionalen Landesämter für Schule und Bildung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 72a des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Landesschulbehörde" durch die Worte "Regionale Landesämter für Schule und Bildung" ersetzt.
2. In Satz 1 wird das Wort "Landesschulbehörde" durch die Worte "Regionalen Landesämter für Schule und Bildung" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
a) Bei dem Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor" wird der Funktionszusatz
"- als Leiterin oder Leiter einer Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde -"
gestrichen.
b) Es werden die Ämter "Direktorin, Direktor als Leiterin oder Leiter eines Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung" und "Direktorin, Direktor als Leiterin oder Leiter des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung" eingefügt.
c) Das Amt "Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung" wird gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird das Amt "Präsidentin, Präsident der Niedersächsischen Landesschulbehörde" gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft.
ID 202502
ENDE |
(Stand: 05.01.2021)
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