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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 31. Oktober 2013
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 07.11.2013 S. 258)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 80 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Als Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter, deren oder dessen Amtszeit am 1. November 2014 oder später beginnt, kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 gewählt werden, wer noch nicht 67 Jahre alt ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Wahlen von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die erforderlich werden, weil

  1. die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber nach dem 30. September 2013 vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder
  2. der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber nach dem 30. September 2013 eine Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 zugestellt wird."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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