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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 31. Oktober 2013
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 07.11.2013 S. 258)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 80 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
2. Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Als Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter, deren oder dessen Amtszeit am 1. November 2014 oder später beginnt, kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 gewählt werden, wer noch nicht 67 Jahre alt ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Wahlen von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die erforderlich werden, weil
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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