Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
NEFUG - Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
- Niedersachsen -
Vom 12. November 2015
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 19.11.2015 S. 311)
Gl.-Nr.: 27100
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz hat das Ziel, die Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende befristet zu vereinfachen und zu beschleunigen.
§ 2 Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
zur zeitlich befristeten Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.
§ 3 Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168), erhält folgende Fassung:
"2. die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,".
§ 4 Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 161 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), erhält folgende Fassung:
"b) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,".
§ 5 Maßgaben für die Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion