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Regelwerk; Bau und Planung

DVO-BauGB - Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Niedersachsen -

Vom 24. Mai 2005
(GVBl. Nr. 12 vom 30.05.2005 S. 183; 12.11.2010 S. 514; 25.06.2014 S. 168 14; 12.11.2015 S. 311 15; 15.07.2020 S. 244 20; 11.10.2022 S. 634 22 i.K.)


Erster Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 1 Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise 15 20

(1) Die Landkreise nehmen hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wahr, ausgenommen

  1. die Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Landkreise selbst erarbeitet haben,
  2. die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2, § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB,
  3. die Aufgaben der Enteignungsbehörde (§ 104 Abs. 1 BauGB) und Entschädigungsfestsetzungen außerhalb von Enteignungsverfahren ( § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 und § 209 Abs. 2 BauGB) sowie
  4. die Aufgaben nach § 138 Abs. 2 und § 149 Abs. 1, 5 und 6 BauGB.

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 1a Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Ämter für regionale Landesentwicklung 14

Die Ämter für regionale Landesentwicklung nehmen hinsichtlich der kreisfreien und der großen selbständigen Städte die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch wahr, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Aufgaben. Außerdem nehmen die Ämter für regionale Landesentwicklung hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne wahr, die die Landkreise erarbeitet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)

§ 2 Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens

Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist

  1. im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,
  2. im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,
  3. im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde,
  4. im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.

Zweiter Abschnitt
Bodenordnung

§ 3 Umlegungsausschüsse

(1) Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. Werden mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, so ist die örtliche Zuständigkeit durch Satzung zu bestimmen.

(2) Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse. Sie können selbständig vereinfachte Umlegungsverfahren durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, drei Fachmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die dem Rat der Gemeinde angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Von den Fachmitgliedern muss

  1. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Vermessungs- und Liegenschaftswesen" haben,
  2. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Hochbau" oder "Städtebau" oder einer der Fachrichtungen "Bauingenieurwesen" haben,
  3. ein Mitglied in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein.

(3) Das vorsitzende Mitglied und die Fachmitglieder dürfen weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören. Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung kommunaler Grundstücke bei der Gemeinde oder bei einer Körperschaft, der die Gemeinde angehört, beschäftigt sein.

(4) Für alle Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen müssen.

§ 5 Amtszeit

(1) Das vorsitzende Mitglied und die drei Fachmitglieder des Umlegungsausschusses werden vom Rat der Gemeinde durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

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