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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

NBauO - Niedersächsische Bauordnung
- Niedersachsen -

Vom 3. April 2012
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 12.04.2012 S. 46; 23.07.2014 S. 206 14 20.04.2017 S. 116 17; 25.09.2017 S. 322 17a; 25.09.2017 S. 338 17b; 12.09.2018 S. 190, ber. S. 253 18; 20.05.2019 S. 88 19; 15.07.2020 S. 244 20; 10.11.2020 S. 384 20a; 10.11.2021 S. 732 21 i.K. ; 10.11.2021 S. 739 21a i.K.; 28.06.2022 S. 388 22; 22.09.2022 S. 578 22a; 21.06.2023 S. 107 23; 12.12.2023 S. 289 23a i.K.; 18.06.2024 Nr. 51 24, 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 21072tv2308


Archiv

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Betriebsanlagen von nichtöffentlichen Eisenbahnen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der, Nebenanlagen und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,
  2. Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,
  3. Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, sowie
  4. Kräne und Krananlagen.

§ 2 Begriffe 18 21 23

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,
  2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
  3. Spiel- und Sportplätze,
  4. Camping- und Wochenendplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  9. Fahrradabstellanlagen ( § 48),
  10. Werbeanlagen ( § 50),
  11. Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind,
  12. ortsfeste Feuerstätten und
  13. Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und
    2. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2: nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
  3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
  5. Gebäudeklasse 5: von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchst. b fallen, werden nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse entsprechend Satz 1 der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. Führt ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so ist die Höhe abweichend von Satz 3 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. Die Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche nach den Sätzen 1 und 2 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen oder deren Nebenzwecken dienende Räume, wie Garagen, enthalten.

(5) Sonderbauten sind

  1. Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser),

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