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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
- Niedersachsen -
Vom 12. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 289, Ber. Nr. 13)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes
Das Niedersächsische Klimagesetz vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(6) Klimaresilienz im Sinne dieses Gesetzes ist die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Bevölkerung, der Infrastruktur, der Wirtschaft, der Natur, der Ökosysteme und der Biodiversität gegenüber den Folgen des Klimawandels."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes | "Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat". |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Niedersächsische Klimaschutzziele, Vorbildfunktion | "Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Klimaschutzziele" durch das Wort "Klimaziele" ersetzt.
bbb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 76 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 86 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, | "1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040," |
ccc) In Nummer 2 wird die Jahreszahl "2040" durch die Jahreszahl "2035" ersetzt.
ddd) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien durch
|
"3. die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 durch
|
(Stand: 22.02.2024)
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