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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 289, Ber. Nr. 13)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes

Das Niedersächsische Klimagesetz vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Solarenergieanlagen Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Strom aus solarer Strahlungsenergie,
  2. Photovoltaikanlagen Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
  3. Freiflächenanlagen Photovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht sind,
  4. Agri-Photovoltaikanlagen Freiflächenanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.

(6) Klimaresilienz im Sinne dieses Gesetzes ist die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Bevölkerung, der Infrastruktur, der Wirtschaft, der Natur, der Ökosysteme und der Biodiversität gegenüber den Folgen des Klimawandels."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes "Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Niedersächsische Klimaschutzziele, Vorbildfunktion "Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Klimaschutzziele" durch das Wort "Klimaziele" ersetzt.

bbb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 76 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 86 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, "1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040,"

ccc) In Nummer 2 wird die Jahreszahl "2040" durch die Jahreszahl "2035" ersetzt.

ddd) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien durch
  1. die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040,
  2. die Ausweisung von mindestens 1,7 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete für Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen bis zum Jahr 2027 und von mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 sowie die Ausweisung von mindestens 0,47 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen der Gemeinden,
  3. die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) bis zum 31. Dezember 2035, davon 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf bereits versiegelten Flächen und auf Flächen, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, im Übrigen in Form von Freiflächen-Photovoltaik und
"3. die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 durch
  1. die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen auf mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033, wobei auf das zu erreichende Flächenziel bereits Flächen angerechnet werden, die für eine Nutzung durch Freiflächenanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt,

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