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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 10. November 2021
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 739; 18.06.2024 Nr. 51 24)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes
Das Niedersächsische Architektengesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Berufsaufgaben" werden die Worte "der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen" eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Berufsaufgaben" durch die Worte "Die Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen" ersetzt.
bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:
"2. die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
3. Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,".
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 4 bis 6.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach der Angabe "Sachverständigen-," die Angabe "Lehr-," eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "bis 6" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer deutschen Hochschule gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 sowie den Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (Anlage) erfolgreich abgeschlossen hat oder | "1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, das den Anforderungen der Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (Anlage) entspricht, oder". |
bb) Im ausleitenden Satzteil wird die Angabe "Absätze 3 und 4" durch die Angabe "Absätze 2 und 3" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) In der Fachrichtung Architektur muss die Regelstudienzeit mindestens vier Studienjahre betragen. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung muss die Regelstudienzeit mindestens drei Studienjahre betragen.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "bis 6" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit kann bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
dd) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person einen der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste mit Prüfung abgeschlossen hat."
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" darf bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein.
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
cc) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
dd) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Sätze 1 bis 3" durch die Angabe "Sätze 1 und 2" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe "Absatz 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 2" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
4. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "einen" die Worte "im Ausland ausgestellten" eingefügt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" durch die Angabe "2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer
|
(Stand: 01.07.2024)
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