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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

NArchtG - Niedersächsisches Architektengesetz
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2017
(Nds.GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 356; 16.05.2018 S. 66 18; 01.07.2020 S. 213 20; 10.11.2021 S. 739 21 i.K.; 23.03.2022 S. 218 22; 18.06.2024 Nr. 52 24)
Gl.-Nr.: 77210



Archiv: 2003

Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 1 Geschützte Bezeichnungen 24

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer unter dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder wer als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.

(2) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen oder anderweitig verwenden, wer mit dem Zusatz "freischaffend" in der Architektenliste oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 4 dazu berechtigt ist.

(4) Im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in der Firma einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in der Gesellschaftsliste eingetragen ist. Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen auch im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat und nach dem Recht des anderen Bundeslandes dazu berechtigt ist. Im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft) dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. Für die Zusätze nach Absatz 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 2 Berufsaufgaben, Fachrichtungen 21 24

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Architektur (Architektinnen und Architekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Gebäuden, einschließlich der Innenräume und der Ausstattung, und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Innenarchitektur (Innenarchitektinnen und Innenarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Innenräumen, einschließlich deren Ausstattung, und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Landschaftsarchitektur (Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, einschließlich deren Ausstattung, sowie die Erbringung sonstiger landschaftsplanerischer Leistungen.

(4) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Stadtplanung (Stadtplanerinnen und Stadtplaner) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher und raumordnerischer Planungen und Strategien, einschließlich der Beratung und Begleitung in Beteiligungsprozessen.

(5) Berufsaufgabe der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen sowie die Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung.

(6) Die Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen können auch wahrgenommen werden durch

  1. die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,
  2. die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
  3. Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,
  4. Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
  5. die Kontrolle, ob die das Vorhaben betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, sowie

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