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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 18. Juni 2024
(Nds.GVBl. Nr. 52 vom 20.06.2024 EU)


Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Partnerschaftsgesellschaft" die Worte "oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts", nach dem Wort "Firma" die Worte "einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder", nach der Angabe "Satz 1" ein Komma und die Worte "wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat," eingefügt und die Worte "oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland" werden gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
Im Namen oder in der Firma einer auswärtigen Gesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. Den Zusatz "freischaffend" oder einen ähnlichen Zusatz darf eine Gesellschaft nur führen oder anderweitig verwenden, wenn sie mit einem solchen Zusatz in einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse eingetragen ist. "Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen auch im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat und nach dem Recht des anderen Bundeslandes dazu berechtigt ist. Im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft) dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. Für die Zusätze nach Absatz 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:

"(9) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden."

b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

3. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Einheitliche Ansprechpartner

Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6).

" § 4 Einheitliche Ansprechpartner

Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 12a)."

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "(Anlage)" durch die Angabe "(Anlage 1)" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "auffordern," die Worte "innerhalb einer angemessenen Frist" eingefügt.

7. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:

" § 12a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Architektenkammer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, die antragstellende Person mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und dem Zusatz "angestellt" in die Architektenliste einzutragen, sobald auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 4 nicht abgegeben, so trifft die Architektenkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 5. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

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