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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 578)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 373), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)" durch die Worte "Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG)" ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Satzes 1 werden ein Semikolon und die Worte "insbesondere ist es verboten, Tiefbohrungen aller Art niederzubringen" eingefügt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "I/45" durch die Angabe "I/44 (Teilbereich Schmarrener Watt)" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "I/39 und I/40" durch die Angabe "I/39, I/40, I/51 und I/52" ersetzt.

4. In § 16 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h werden die Worte "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Worte "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

6. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer I/11 werden in der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" nach dem Wort "Borkum" das Komma und die Worte "östlich begrenzt durch eine Pfahlreihe" gestrichen.

b) In Nummer I/51 werden in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzung" in Satz 2 nach dem Wort "Ausübung" die Worte "der Fischerei, einschließlich" gestrichen.

c) In Nummer I/52 werden in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzung" in Satz 2 nach dem Wort "Ausübung" die Worte "der Fischerei, einschließlich" gestrichen.

8. Die Anlage 5 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a) Dem Abschnitt I Nr. 2 wird die folgende Zeile angefügt:

"Magere Flachland-Mähwiesen (6510)".

b) Dem Abschnitt II wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Wirbellose Tiere

Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)".

c) In Abschnitt III Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/147/EG " ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
NAGBNatSchG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz "Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)".

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB), soweit diese nach § 9 Abs. 1a BauGB in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt sind oder auf den von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden, sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen."

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermitteln
  1. die Behörde, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist, zu Maßnahmen und Flächen nach Satz 1 Nr. 1 und
  2. die nach § 26 Satz 1 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2

der Naturschutzbehörde die erforderlichen Angaben.

"Die für die Erfassung nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind der Naturschutzbehörde ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zu übermitteln."

c) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Übermittlung erfolgt im Fall

  1. des Satzes 1 Nr. 1 durch jede Behörde oder Stelle, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist,
  2. des Satzes 1 Nr. 2 durch die nach § 26 Satz 1 zuständige Behörde und
  3. des Satzes 1 Nr. 3 durch die zuständige Gemeinde."

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(Stand: 11.10.2022)

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