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Regelwerk, Naturschutz

NWattNPG - Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
- Niedersachsen -

Vom 11. Juli 2001
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2001 S. 443; 23.06.2005 S. 210; 19.02.2010 S. 104; 11.11.2020 S. 444 20; 11.11.2020 S. 451 20a; 10.06.2021 S. 373 21; 22.09.2022 S. 578 22)
Gl.-Nr.: 2810005



§ 1 Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" 20 20a 21 22

(1) Im Bereich des Wattenmeeres zwischen der Elbe- und der Emsmündung besteht in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".

(2) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen; die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer ( § 56 Abs. 1 BNatSchG). Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz ( NNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 24 Abs. 1, §§ 25, 25a und 31 Abs. 1, §§ 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(3) Die Flächen des Nationalparks sind Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutschniederländischdänischen Wattenmeeres, soweit sich aus der Anlage 6 nichts anderes ergibt.

(4) Die Flächen des Nationalparks sind zudem, soweit die Anerkennung der UNESCO erfolgt ist, Teil des UNESCO-Biosphärenreservats, Niedersächsisches Wattenmeer'. Das Biosphärenreservat setzt sich aus Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone zusammen. Die Kernzone wird durch Flächen der Ruhezone, die Pflegezone durch Flächen der Zwischenzone und die Entwicklungszone durch Flächen der Erholungszone des Nationalparks gebildet. Entwicklungszone ist auch das von der UNESCO anerkannte, außerhalb des Nationalparks liegende Gebiet der Kommunen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben. Auf Flächen des UNESCO-Biosphärenreservats, die außerhalb des Nationalparks liegen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 keine Anwendung.

§ 2 Schutzzweck 20

(1) In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone ergibt sich aus der Anlage 1.

(2) Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie, des Ruhezonenteils I/50 sowie der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und Berensch sind Europäisches Vogelschutzgebiet. Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/ 1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten und die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.

(3) Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Ruhezonengebiete I/51 und I/52 sowie der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5 genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.

§ 3 Geltungsbereich 20 21

(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist:

  1. Digitale topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100.000 ( Anlage 2)
  2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5.000 (AK5) im Maßstab 1 : 10.000 ( Anlage 3).

Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6

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