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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
- Niedersachsen -

Vom 10. Juni 2021
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 18.06.2021 S. 373)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die Flächen des Nationalparks sind Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutschniederländischdänischen Wattenmeeres, soweit sich aus der Anlage 6 nichts anderes ergibt.

(4) Die Flächen des Nationalparks sind zudem, soweit die Anerkennung der UNESCO erfolgt ist, Teil des UNESCO-Biosphärenreservats, Niedersächsisches Wattenmeer'. Das Biosphärenreservat setzt sich aus Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone zusammen. Die Kernzone wird durch Flächen der Ruhezone, die Pflegezone durch Flächen der Zwischenzone und die Entwicklungszone durch Flächen der Erholungszone des Nationalparks gebildet. Entwicklungszone ist auch das von der UNESCO anerkannte, außerhalb des Nationalparks liegende Gebiet der Kommunen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben. Auf Flächen des UNESCO-Biosphärenreservats, die außerhalb des Nationalparks liegen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 keine Anwendung."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "den Anlagen 1 und 6" ersetzt.

3. Dem § 24 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Nationalparkverwaltung ist auch koordinierende Verwaltungsstelle für das Gesamtgebiet des von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservats, Niedersächsisches Wattenmeer'. Sie stellt das Gesamtgebiet des UNESCO-Biosphärenreservats mit seiner Gliederung auf ihrer Internetseite dar."

4. Es wird die folgende Anlage 6 angefügt:

"Anlage 6
(zu § 1 Abs. 3)

Nicht Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutschniederländischdänischen Wattenmeeres sind die durch die Verbindung der folgenden Koordinaten umschlossenen Flächen des Nationalparks:

Geografische Koordinaten
Nummer

Geodätische Koordinaten in
WGS 84

Projizierte Koordinaten in
ETRS 89/UTM

Ost Nord Ost Nord
Teilfläche Ruhezone I/51 West:
1 O6° 59,997' N53° 48,733' 32368317 5964484
2 O6° 34,850' N53° 45,183' 32340502 5958762
3 O6° 34,865' N53° 46,534' 32340604 5961267
4 O6° 59,949' N53° 49,734' 32368316 5966342
5 O7° 4,480' N53° 49,380' 32373268 5965547
Teilfläche Ruhezone I/4 Leybucht (Z1):
6 O7° 4,535' N53° 31,841' 32372448 5933031
7 O7° 4,626' N53° 31,848' 32372549 5933041
8 O7° 4,600' N53° 31,966' 32372526 5933260
9 O7° 4,508' N53° 31,958' 32372424 5933248
Teilfläche Ruhezone I/51 Ost:
10 O8° 5,581' N53° 45,933' 32440215 5957818
11 O8° 5,581' N53° 43,716' 32440162 5953708
12 O8° 2,516' N53° 42,984' 32436774 5952395
13 O8° 1,847' N53° 45,383' 32436099 5956853
14 O8° 1,064' N53° 47,133' 32435283 5960109
15 O7° 41,756' N53° 50,670' 32414203 5967010
16 O7° 51,716' N53° 52,351' 32425174

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