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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen
Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

- Niedersachsen -

Vom 29. Januar 2025
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 30.01.2025)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
16. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, oder zu den Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung gehört, "16. die Bestellung von Sicherheiten für Dritte (§ 121 Abs. 1) sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt oder zu den Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung gehört,"

b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:

"16 a. Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die diesen wirtschaftlich gleichkommen (§ 121 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 3),".

2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Wahl findet an dem Tag statt, den die Landesregierung nach § 6 NKWG für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen bestimmt hat (allgemeiner Kommunalwahltag), soweit in den folgenden Absätzen oder im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist. "Die Amtszeit beträgt acht Jahre."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach § 83 Satz 3 in den Ruhestand versetzt, so ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zu wählen. "Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten
  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers oder
  2. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 6."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "anderen" die Worte "als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "später" die Worte "und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher" eingefügt.

dd) Satz 4

Fällt die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand (§ 83) oder das Ausscheiden im Sinne des Satzes 2 in das letzte Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt.

wird gestrichen.

c) Absatz 3

(3) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird gewählt
  1. für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er
    1. am allgemeinen Kommunalwahltag oder
    2. statt am allgemeinen Kommunalwahltag vor Beginn der allgemeinen Wahlperiode in einer Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG oder in einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG
  2. gewählt wird,
  3. für die Restdauer der laufenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er statt am allgemeinen Kommunalwahltag nach Beginn der laufenden allgemeinen Wahlperiode in
    1. einer Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG,
    2. einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG,
    3. einer neuen Direktwahl nach § 45n Abs. 1 NKWG,
    4. einer Wiederholungswahl nach § 45m NKWG,
    5. einer Wiederholungswahl nach § 42 Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG oder
    6. einer nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG nachgeholten Wahl
  4. gewählt wird,

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