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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Niedersachsen -

Vom 28. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 240)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes

Das Niedersächsische Wohnraumfördergesetz vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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NWoFG - Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz "NWoFG - Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren".

2. Der bisherige Erste Abschnitt wird Erster Teil und erhält folgende Überschrift:

"Regelungsgegenstand".

3. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Grundsatz

Dieses Gesetz enthält die Regelungen, nach denen das Land den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum fördert (soziale Wohnraumförderung).

" § 1 Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz enthält Regelungen, nach denen das Land

  1. den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum fördert (soziale Wohnraumförderung) und
  2. Maßnahmen der Entwicklung von Wohnquartieren und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, die zur Schaffung oder Erhaltung stabiler Strukturen von Wohnquartieren und sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen, (Maßnahmen des Quartiersmanagements und der Gemeinwesenarbeit) fördert (Förderung von Wohnquartieren)."

4. Nach § 1 werden die folgenden Überschriften eingefügt:

"Zweiter Teil
Soziale Wohnraumförderung

Erstes Kapitel
Ziel, Gegenstand und Verfahren
der Förderung".

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Wohnviertel" durch das Wort "Wohnquartiere" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Bescheid" durch das Wort "Verwaltungsakt" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) In der Förderentscheidung für Wohnraum, der besonderen Wohnformen oder besonderen Zielgruppen vorbehalten sein soll, können zur besseren Erreichung des Förderzwecks von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Wohnraum im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere Wohnraum für Studierende, für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderungen, für Wohngemeinschaften, in denen Allein erziehende, ältere Menschen oder hilfebedürftige Menschen einander unterstützen, und für betreute Wohnformen. Für Wohnraum im Sinne des Satzes 1 kann die Förderentscheidung zur besseren Erreichung des Förderzwecks geändert werden, indem von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden; dies gilt auch, wenn die Förderentscheidung vor dem 10. Mai 2021 getroffen worden ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Zweites Kapitel und erhält folgende Überschrift:

"Bindungen bei gefördertem Mietwohnraum".

8. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Belegungsbindungen bei der Förderung von Mietwohnraum21

(1) Geförderter Mietwohnraum darf nur einer Person zum Gebrauch überlassen werden, die

  1. von der zuständigen Stelle als wohnberechtigt benannt worden ist (§ 8 Abs. 4),
  2. einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 3) vorlegt oder
  3. einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 2) vorlegt, aus dem sich ergibt, dass
    1. der Haushalt die für den Wohnraum in der Förderentscheidung bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet,
    2. der Wohnraum die im Wohnberechtigungsschein genannte Wohnungsgröße nicht überschreitet und
    3. die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach den Förderbestimmungen vorbehalten ist.

(2) In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann die zuständige Stelle verlangen, dass nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die von ihr benannt werden. Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten für jede freie oder frei werdende Wohnung mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Als Gebiete nach Satz 1 gelten diejenigen, die von der Landesregierung aufgrund des § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes bestimmt werden.

" § 7 Belegungsbindung

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(Stand: 17.05.2021)

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