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Regelwerk, Bau und Planung

NWoFG - Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren

- Niedersachsen -

Vom 29. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 05.11.2009 S. 403; 23.07.2014 S. 208 14; 19.06.2019 S. 110 19; 19.12.2019 S. 451 19a; 28.04.2021 S. 240 21)
Gl.-Nr.: 23400



Überschrift geändert 21

Erster Teil 21
Regelungsgegenstand

§ 1 Regelungsgegenstand 14 21

Dieses Gesetz enthält Regelungen, nach denen das Land

  1. den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum fördert (soziale Wohnraumförderung) und
  2. Maßnahmen der Entwicklung von Wohnquartieren und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, die zur Schaffung oder Erhaltung stabiler Strukturen von Wohnquartieren und sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen, (Maßnahmen des Quartiersmanagements und der Gemeinwesenarbeit) fördert (Förderung von Wohnquartieren).

Zweiter Teil 21
Soziale Wohnraumförderung

Erstes Kapitel 21
Ziel, Gegenstand und Verfahren
der Förderung

§ 2 Förderbereiche und Förderziele 14 21

(1) Die soziale Wohnraumförderung des Landes umfasst die Mietwohnraumförderung, die Eigentumsförderung und die Modernisierungsförderung.

(2) Ziel der Mietwohnraumförderung ist insbesondere die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Durch die Förderung sollen insbesondere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen unterstützt werden.

(3) Ziel der Eigentumsförderung ist es insbesondere, Personen, die ohne finanzielle Unterstützung dazu nicht in der Lage sind, die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum zu ermöglichen. Sie richtet sich insbesondere an Personen, die Kinder versorgen, und an Menschen mit Behinderung.

(4) Ziel der Modernisierungsförderung ist es, die Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes zu unterstützen, die städtebauliche Funktion älterer Wohnquartiere zu erhalten oder wiederherzustellen sowie nachhaltige Energie-Einsparungen im Wohnungsbestand durch die energetische Modernisierung oder die Nutzung erneuerbarer Energien zu erreichen.

(5) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

§ 3 Einkommensgrenze

(1) Die soziale Wohnraumförderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder nach Absatz 4 abweichend festgelegt ist, nicht überschreitet.

(2) Die Einkommensgrenze beträgt

  1. für einen Einpersonenhaushalt 17.000 Euro,
  2. für einen Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro.

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne des § 5 erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nr. 2 um 3.000 Euro. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 oder Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 3.000 Euro.

(3) Das für Bauen und Wohnen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens durch Verordnung zu regeln und dazu Bestimmungen über

  1. die zu berücksichtigenden Einnahmen,
  2. die abziehbaren Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen einschließlich der abziehbaren Steuern und Sozialabgaben,
  3. die Abzugsbeträge für besondere Belastungen und
  4. den für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum

zu treffen.

(4) Das Fachministerium kann unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse die Einkommensgrenzen durch Verordnung abweichend von Absatz 2 regeln, insbesondere

  1. zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum,
  2. zur Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder
  3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.

§ 4 Wohnungsgröße

(1) Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 5 Haushalt

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