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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 30. Januar 2025
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 03.02.2025)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "nach Absatz 4 abweichend festgelegt" durch die Worte "aufgrund der Verordnung nach Absatz 4 in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 abweichend bestimmt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "17 000" durch die Angabe "21 250" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "23 000" durch die Angabe "28 750" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "3 000" durch die Angabe "3 750" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Fachministerium kann unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse die Einkommensgrenzen durch Verordnung abweichend von Absatz 2 regeln, insbesondere
  1. zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum,
  2. zur Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder
  3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.
"(4) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln, dass in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmt werden darf, dass die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse erforderlich ist, insbesondere
  1. zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum,
  2. zur Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder
  3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.

In der Verordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe eine Überschreitung der Einkommensgrenzen in der Förderentscheidung zugelassen werden darf. In der Förderentscheidung darf eine Überschreitung der Einkommensgrenzen nur zugelassen werden, soweit dies unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse erforderlich ist, insbesondere um eines der in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen" durch die Worte "die Höhe der Einkommensgrenzen und die Einhaltung von Wohnungsgrößen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nach § 3 Abs. 4 abweichend geregelte" durch die Worte "aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 4 in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 abweichend bestimmte" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "oder der Verfügungsberechtigte" durch die Worte "Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten" ersetzt.

5. In § 18 Nr. 4 wird die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Gesetz verkündet wurde (01.03.2025), in Kraft.

ID: 250264


ENDE

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