Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Ilsede, Landkreis Peine, sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 434)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Ilsede, Landkreis Peine
§ 1
Aus der Gemeinde Ilsede und der Gemeinde Lahstedt wird die neue Gemeinde Ilsede gebildet. Zugleich werden die bisherige Gemeinde Ilsede und die Gemeinde Lahstedt aufgelöst.
§ 2
(1) Die neue Gemeinde Ilsede ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Ilsede und Lahstedt.
(2) Soweit die bisherigen Gemeinden Ilsede und Lahstedt in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gilt ihr Ortsrecht in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen als Recht der neuen Gemeinde Ilsede fort. Unberührt bleibt das Recht der neuen Gemeinde Ilsede, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben. Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Satz 3 gilt nicht für Ortsrecht, das nur für ein Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde gilt oder eine Einrichtung einer aufgelösten Gemeinde im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) betrifft.
§ 3
Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.
§ 4
(1) Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so vorzubereiten, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium wahrgenommen, das sich aus den Mitgliedern der Räte der Gemeinden Ilsede und Lahstedt zusammensetzt, die diesen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören. Das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2 NKomVG entsprechend. Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.
(2) Das Gremium nach Absatz 1 Satz 2 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Gemeinden Ilsede und Lahstedt machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt. Ab dem 1. Januar 2015 ist die neue Gemeinde Ilsede für die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 zuständig.
(3) Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.
(4) § 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.
(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 169 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 431), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl "41,6" durch die Zahl "36,7" ersetzt.
2. Es werden die folgenden Absätze 3 bis 7 angefügt:
"(3) Die Erfüllung der Aufgaben, die der Stadt Göttingen aufgrund des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes oder des § 195 Satz 1 NSchG in ihrem Gebiet anstelle des Landkreises Göttingen obliegen, ist bei der Kreisumlage nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigen. Abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Kreisumlage so zu berechnen, dass der Teil der Kreisumlage, der dem Verhältnis des Zuschussbedarfs des Landkreises Göttingen für die Erfüllung der Aufgaben, die er aufgrund der in Satz 1 genannten Vorschriften nicht im Gebiet der Stadt Göttingen wahrnimmt, zu dem Gesamtzuschussbedarf des Landkreises Göttingen entspricht, nicht von der Stadt Göttingen, sondern allein von den anderen kreisangehörigen Gemeinden getragen wird.
(Stand: 26.04.2021)
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