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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
- Niedersachsen -

Vom 11. Oktober 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 26.10.2023 S. 250)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NStiftG - Niedersächsisches Stiftungsgesetz

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben, und für Stiftungen, für die ein Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestellt wurde und die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen.

§ 2 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung. Sie sind die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und führen die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist das Amt für regionale Landesentwicklung, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll. Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 8 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren oder dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat.

§ 3 Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83 c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit sie nach diesem Gesetz nicht der Kommunalaufsicht oder der Aufsicht einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, unterliegen. Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungsverfassung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.

§ 5 Unterrichtung und Prüfung

(1) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen ein Gesetz oder die Stiftungsverfassung verstoßen wurde, so kann sie sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. Die Stiftungsbehörde kann hierzu

  1. während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume der Stiftung und Räume in Einrichtungen der Stiftung, soweit diese nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, durch eigene Bedienstete oder Beauftragte betreten und besichtigen,
  2. mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern und
  3. die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.

(2) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist. Die Stiftungsbehörde bescheinigt der Stiftung auf Antrag, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind (Vertretungsbescheinigung). Dritten kann eine Vertretungsbescheinigung ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen. Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist.

(4) Statt der Jahresabrechnung nach Absatz 3 Satz 1 kann der Vorstand der Stiftungsbehörde auch den Prüfbericht

  1. einer Behörde,
  2. eines Prüfungsverbands,
  3. der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands,
  4. einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
  5. einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft

vorlegen. Der Prüfbericht muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen. Bei Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. Die Stiftungsbehörde kann vom Vorstand die Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 auf Kosten der Stiftung verlangen.

§ 6 Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel

(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Verfassung der Stiftung verletzen, und verlangen, dass sie innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder durch die Verfassung der Stiftung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer zu bestimmenden Frist das Erforderliche veranlasst.

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