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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze
- Niedersachsen -
Vom 2. März 2017
(Nds.GVBl. Nr. 4 vom 21.03.2017 S. 48, ber. S. 119)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Gemeinden und Landkreisen" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Gemeinden dürfen eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine ahngemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden. | "(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden." |
c) In Absatz 7 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Gemeinde oder der Landkreis" und die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" jeweils durch das Wort "Kommune" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "Gemeinde oder des Landkreises" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" und das Wort "Gebietskörperschaft" jeweils durch das Wort "Kommune" ersetzt.
6. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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