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Änderungstext
Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz, im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, im Kammergesetz für die Heilberufe und im Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege
- Niedersachsen -
Vom 27. März 2019
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 04.04.2019 S. 70)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 48 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
|
"(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen." |
Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
§ 17 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
2. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
Artikel 4
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege
§ 13 Abs. 4 Satz 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nicht wahlberechtigt sind Kammermitglieder,
|
" Nicht wahlberechtigt sind Kammermitglieder, denen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 190803
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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