Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts

Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 431)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Nds. AG SGB VIII
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Die Worte "Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -" werden durch die Worte "des Sozialgesetzbuchs" ersetzt und nach dem Wort "Jugendamt" wird der Klammerzusatz " (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII)" eingefügt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(2) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts, die aus den von der Landesregierung bestimmten Stellen besteht, wahrgenommen."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

4. Es werden die folgenden neuen §§ 10 und 11 eingefügt:

" § 10

(1) Ergänzend zu den in § 71 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 SGB VIII genannten Aufgaben kann der Landesjugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger zuständig ist, im Rahmen seiner Geschäftsordnung und der dem Landesjugendamt durch den Landtag zur Verfügung gestellten Mittel Beschlüsse fassen. Satz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium als Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. neun Personen, die von den in Niedersachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe benannt werden, von denen je
  1. zwei Personen nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendarbeit benannt werden,
  2. eine Person nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit benannt wird,
  3. eine Person über Erfahrungen in dem Bereich der Inklusion verfügen soll und
  4. eine Person über Erfahrungen in der Mädchenarbeit sowie eine Person über Erfahrungen in der Jungenarbeit verfügen soll,
  1. zwei Personen, von denen je eine von der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und vom Katholischen Büro Niedersachsen benannt wird,
  2. vier Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden und von denen mindestens eine die Leitung eines Jugendamts innehaben soll,
  3. eine in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Person, die in der Arbeit mit jungen Menschen mit Migrationshintergrund erfahren ist und die von dem für Integration zuständigen Ministerium oder der von diesem beauftragten Behörde benannt wird,
  4. eine Person, die auf Landesebene die Belange von Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von gemeinnützigen Vereinen, deren Mitglieder im Wesentlichen Eltern sind, vertritt und von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird, und
  5. eine im Kinder- und Jugendschutz erfahrene Person, die von dem für Kinder- und Jugendschutz zuständigen Ministerium benannt wird.

Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt; Satz 1 gilt entsprechend. Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses sollen je zur Hälfe Frauen und Männer bestellt werden.

(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium und der benennenden Stelle Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellen.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gelten § 7 dieses Gesetzes sowie die §§ 84 und 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beruft als beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. auf Vorschlag jeder Fraktion des Landtages eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten,
  2. die oder den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter Niedersachsen/Bremen,
  3. eine Person aus dem Bereich der Erziehungs- oder Sozialwissenschaften, die über Erfahrungen im Bereich der Kinder- und Jugendforschung verfügt,
  4. jeweils eine Person auf Vorschlag
    1. der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen,
    2. der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. und
  5. jeweils eine Person auf gemeinsamen Vorschlag
    1. des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen sowie
    2. des DITIB Landesverbandes der Islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen e. V. und der SCHURa Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen.

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