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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. Juni 2021
(Nds. GVB1. Nr. 23 vom 18.06.2021 S. 368)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Das Niedersächsische Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2019 (Nds. GVB1. S. 70), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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"(4) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung nach Satz 1 oder 2 gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 1 oder 2 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Ein Wahleinspruch, mit dem eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat."

b) Absatz 5 wird gestrichen.

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies."

3. § 13 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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" § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "Ein Wahlberechtigter" werden durch die Worte "Eine wahlberechtigte Person" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Es werden das Wort "jemand" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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"In dem Kreiswahlvorschlag müssen Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers angegeben sein."

5. In § 15 Abs. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Sätze 2 bis 4" durch die Angabe "Sätze 2 bis 5" ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 5 angefügt:

3 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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""Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten."

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Widerspruchsrecht" das Wort "schriftlich" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "folgende" das Wort "personenbezogene" und nach dem Wort "Telefonnummern" ein Komma und das Wort "E-Mail-Adresse" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "vom" durch die Worte "von der Kreiswahlleiterin oder dem" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Absatz 2 gilt für ein Ersuchen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu benennenden Personen am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen; Absatz 3 gilt entsprechend."

7. § 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 26

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