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23.9.5 Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren

23.9.5.1 Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen

23.9.5.1.1 Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1.000 kg
Gebühr: Euro 150

23.9.5.1.2 Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1.000 kg
Gebühr: Euro 70

23.9.5.1.3 Rinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine ab 100 kg, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 50

23.9.5.1.4 Kälber (ab 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: Euro 35

23.9.5.1.5 Kälber (bis 12 Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr: Euro 30

23.9.5.1.6 Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis 8 Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien, Amphibien, Feten (außer Pferde)
Gebühr: Euro 25

23.9.5.1.7 Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer 23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem.-physikal.Schnelltest)
Gebühr: Euro 20

23.9.5.1.8 16a  17 17 Bearbeitung von Proben zum Versand
Gebühr: Euro 20

23.9.5.1.9 16a 17 21 Bei der ausschließlich pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 Prozent der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1 angegebenen Gebühr berechnet

23.9.5.1.10 16a 17 Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz geltend gemacht werden.

23.9.5.1.11 16a 17 21 Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 bis 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.

23.9.5.1.12 16a 17 (weggefallen)

23.9.5.2 Zerlegen, einschl. pathologischanatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung,
weitere anatomische Untersuchungen

23.9.5.2.1 Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierkörperteile, Fische und Zuschnitte)
Gebühr: Euro 26

23.9.5.3 Histologische Untersuchungen

23.9.5.3.1 Histologische Untersuchungen einer Probe/von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und anderen Tieren (z.B. Ziervögel, Reptilien) mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 35

23.9.5.3.2 Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1)
Gebühr: Euro 20

23.9.5.3.3 Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich,
je Verfahren
Gebühr: Euro 10

23.9.5.3.4 Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren, je Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 15

23.9.5.3.5 Gewebsquantifizierung (Integration)
Gebühr: Euro 45

23.9.5.4 Mikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1 Lichtmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1.1 Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.1.2 Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.1.3 Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen)
Gebühr: Euro 9

23.9.5.4.1.4 Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung)
Gebühr: Euro 7

23.9.5.4.1.5 Aufwendige Spermauntersuchungen
Gebühr: Euro 15

23.9.5.4.1.6 Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: Euro 42

23.9.5.4.1.7 12 Untersuchung von pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln zur quantitativen Ermittlung der Zusammensetzung bzw. botanischen Herkunft
Gebühr: Euro 90

23.9.5.4.2 Elektronenmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.2.1 Direkte Untersuchung
Gebühr: Euro 42

23.9.5.4.2.2 Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: Euro 61

23.9.5.4.2.3 Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: Euro 90

23.9.5.4.2.4 Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: Euro 123

23.9.5.4.3 Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ)
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.4 Zellzählung nach Breed
Gebühr: Euro 10

23.9.5.5 Mikrobiologische Untersuchungen

23.9.5.5.1 Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr: Euro 9

23.9.5.5.2 Gewinnung einer Reinkultur
Gebühr: Euro 15

23.9.5.5.2.1 mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 22

23.9.5.5.3 Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: Euro 7

23.9.5.5.4 Spezielle qualitative Untersuchungen (z.B. Pilze, Mykoplasmen), je Ansatz
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.5 Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen

23.9.5.5.5.1 Schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Paratuberkulose)
Gebühr: Euro 18

23.9.5.5.5.2 Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Mykobakterien, Chlamydien)
Gebühr: Euro 30

23.9.5.5.6 Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 7

23.9.5.5.7 Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 25

23.9.5.5.8 Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr: Euro 9

23.9.5.5.9 Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: Euro 21

23.9.5.5.9.1 für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.9.2 Keimtiterbestimmung
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.9.3 MPN-Methoden zur Keimzählung (z.B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.5.10 Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: Euro 10

23.9.5.5.11 Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 5

23.9.5.5.12 Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 27

23.9.5.5.12.1 je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: Euro 8

23.9.5.5.13 Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: Euro 165

23.9.5.5.14 Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren,
je Probe
Gebühr: Euro 18

23.9.5.5.15 Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr: Euro 60

23.9.5.5.16 Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
je Tier
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.17 Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode mit Schablone)
pro Probe

23.9.5.5.17.1 qualitativ
Gebühr: Euro 12

23.9.5.5.17.2 semiquantitativ
Gebühr: Euro 21

23.9.5.5.17.3 quantitativ
Gebühr: Euro 30

23.9.5.6 Antigen- oder Antikörpernachweis

23.9.5.6.1 Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 5

23.9.5.6.1.1 je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 2

23.9.5.6.2 Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 10

23.9.5.6.2.1 je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.3 Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.3.1 je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.4 Immunfluoreszenztest
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.5 Hämaglutinationstest
Gebühr: Euro 7

23.9.5.6.6 Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 13

23.9.5.6.6.1 je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.6.2 Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese)
Gebühr: Euro 35

23.9.5.6.6.3 Coggins-Test
Gebühr: Euro 26

23.9.5.6.7 Untersuchungen mit markierten Reagenzien

23.9.5.6.7.1 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays)
1. Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 18

23.9.5.6.7.1.1 jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.7.2 17 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 23

23.9.5.6.7.2.1 17 Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 8

23.9.5.6.7.3 17 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 28

23.9.5.6.7.3.1 17 Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.7.4 17 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 38

23.9.5.6.7.4.1 17 Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 25

23.9.5.6.7.5 17 Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits und stark erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 48

23.9.5.6.7.6 17 nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz
Gebühr: Euro 5

23.9.5.6.8 unbesetzt

23.9.5.6.8.1 unbesetzt

23.9.5.6.9 Serumneutralisationstest, Einzelprobe
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.9.1 je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8

23.9.5.6.9.2 Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: Euro 30

23.9.5.6.10 unbesetzt

23.9.5.6.11 Durchflusszytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.11.1 jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3

23.9.5.7 Virologische Untersuchungen

23.9.5.7.1 Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: Euro 15

23.9.5.7.2 Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: Euro 18

23.9.5.8 Parasitologische Untersuchungen

23.9.5.8.1 15 Kot von Pferd, Rind
Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.2 15 Kotuntersuchung kleiner Wiederkäuer
Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.3 15 Kotuntersuchung Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel
Gebühr: Euro 9

23.9.5.8.4 15 16a 21 Kotuntersuchung Wildtier, Zootier, Ziervogel und sonstigen nicht genannten Heim- oder Nutztieren
Gebühr: Euro 9

23.9.5.8.5 15 Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: Euro 6

23.9.5.8.6 15 Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr: Euro 6

23.9.5.8.7 15 Blutparasiten
Gebühr: Euro 10

23.9.5.8.8 15 Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.9 15 Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.8.9.1 15 Nematodennachweis in Fischen - enzymatische Verdauungsmethode
Gebühr: Euro 26

23.9.5.8.9.2 Trichinennachweis beim Wildschwein mittels Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Fleisch
Gebühr: Euro 11

23.9.5.8.10 15 Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: Euro 31

23.9.5.9 Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen

23.9.5.9.1 Erythrozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.2 Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.3 Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: Euro 7

23.9.5.9.4 Haematokrit
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.5 Haemoglobingehalt
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.6 Blutsenkung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.7 Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung)
Gebühr: Euro 18

23.9.5.9.8 Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften,
je Bestimmung
Gebühr: Euro 5

23.9.5.9.9 Harnsediment
Gebühr: Euro 6

23.9.5.9.10 Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert
Gebühr: Euro 15

23.9.5.9.11 Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: Euro 15

23.9.5.10 Molekularbiologische Untersuchungen

23.9.5.10.1 Isolierung

23.9.5.10.1.1 Einfach-DNA-Isolierung'
Gebühr: Euro 26

23.9.5.10.1.2 DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z.B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese)
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.2 PCR

23.9.5.10.2.1 Qualitative PCR
Gebühr: Euro 25

23.9.5.10.2.2 je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15

23.9.5.10.2.3 Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70

23.9.5.10.2.4 Quantitative PCR
Gebühr: Euro 70

23.9.5.10.2.5 Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140

23.9.5.10.2.6 Qualitative PCR aus gepoolten Proben

23.9.5.10.2.6.1

  1. Erste Probe je Einsendung und Parameter
    Gebühr: Euro 18
  2. Erste Probe je Einsendung und Parameter (kostenintensiv)
    Gebühr: Euro 23

23.9.5.10.2.6.2

  1. Weitere Probe je Einsendung und Parameter
    Gebühr: Euro 4
  2. Weitere Probe je Einsendung und Parameter (kostenintensiv)
    Gebühr: Euro 8

23.9.5.10.3 Verifizierung

23.9.5.10.3.1 Hybridisierung
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.3.2 Restritionsanalyse
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.3.3 DNA-Sequenzierung
Gebühr: Euro 102

23.9.6 Diagnostische Untersuchungen im Bioassay
(zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten)
Gebühr: Euro 51

23.9.7 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: Euro 33

23.9.8 Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe- und/oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfasst)
Gebühr: Euro 28 bis 550

23.9.9 21 Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.7
je nach Aufwand
Gebühr: Euro 28 bis 550

23.10 Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach

sowie anderen Vorschriften

23.10.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

23.10.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.10.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.10.1.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.10.1.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.10.1.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

23.10.1.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.10.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

23.10.3 Amtshandlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

23.10.3.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen ( § 43 Absatz 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung beziehungsweise nach § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.3.2 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75

23.10.3.2.1 15 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen ( § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB)
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4

23.10.3.3 15 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände ( § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB)
Gebühr: Euro 80 bis 1.400

23.10.3.4 Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen ( § 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG)
Gebühr: Euro 60 bis 650

23.10.3.5 12 13a Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75

23.10.3.6 21 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, und der Tabakerzeugnisse sowie der Tabakerzeugnisse und der verwandten Erzeugnisse
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4

23.10.3.7 12 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75

23.10.4 15 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 300

23.10.5 16a Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.2005 (BGBl. I S. 1161)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.10.6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 01.08.1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

23.10.6.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser ( § 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

23.10.6.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes ( § 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.10.6.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird ( § 5 Abs. 1)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.7 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 9 der Kosmetikverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.10.1997 (BGBl. I S. 2410)
Gebühr: Euro 200 bis 2.000

23.10.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1255)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.10.9 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach §§ 1 bis 3 der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.10 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14.12.2000 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

23.10.11 12 18a Amtshandlungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach dem Tabakerzeugnisgesetz

23.10.11.1 18a Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde ( § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 TabakerzG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.11.2 18a Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass rechtliche Anforderungen aus dem Bereich der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 LFGB, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse nicht eingehalten werden.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.12 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland ( § 8 LFBRVG NRW)
Gebühr: Euro 20 bis 400

23.11 Weinrecht

Amtshandlungen nach

23.11.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden.
( Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/273)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.11.1.1 (aufgehoben)

23.11.1.2 (aufgehoben)

23.11.1.3 (aufgehoben)

23.11.1.4 15 (aufgehoben)

23.11.2 Erteilung einer Genehmigung moderner Buchführungsverfahren/EDV-Systeme
( Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/274)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.11.2.1 17 (aufgehoben)

23.11.2.2 (aufgehoben)

23.11.2.3 (aufgehoben)

23.11.2.4 (aufgehoben)

23.11.2.5 (aufgehoben)

23.11.2.6 (aufgehoben)

23.11.2.7 (aufgehoben)

23.11.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. ( § 26 WeinV 1995)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.11.4 Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer ( § 45 Absatz 2 WeinV 1995)
Gebühr: Euro 30 bis 60

23.11.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ( § 2 Absatz 1 WeinÜV 1995)
Gebühr: Euro 80 bis 1.400

23.11.6 Ausgabe eines Begleitpapiers ( § 19 WeinÜV 1995)
Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier

23.12 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.13 Besondere Amtshandlungen im Bereich von Futtermitteln nach

sowie anderen Vorschriften

23.13.1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden

23.13.1.1 Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

23.13.1.1.1 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.13.1.1.2 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

23.13.1.1.3 Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.13.1.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.13.1.3 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.4 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.5 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.6 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen.

23.13.2 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

23.13.2.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.13.2.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.13.2.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.13.2.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.13.2.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

23.13.2.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.13.3 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.13.4 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nummer 999/2001 vom 22. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 200 1, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 56/2013 vom 16. Januar 2013 (ABl. Nr. L 21 vom 24. Januar 2013, S. 3)

23.13.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

23.13.4.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2
Gebühr: Euro 30 bis 2.000

23.13.4.3 Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a
Gebühr: Euro 30 bis 100

23.13.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.4.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

23.13.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein hergestellt werden, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.4.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.4.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

23.13.4.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

23.13.4.10 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt a Nummer 2 und Nummer 4, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.4.11 Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Verfütterung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von solche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermitteln an Nutztiere, wenn diese mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind, nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.5 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme).

23.13.5.1 Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.13.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981)

23.13.6.1

  1. Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981
    Gebühr: Euro 200 bis 2.500
  2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 200 bis 5.000
  2. bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
    Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 150 bis 750
  2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.4 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 150 bis 750
  2. bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.5 Entscheidung nach § 24 FuttMV 1981 über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

23.13.6.6 (aufgehoben)

23.13.7 Amtshandlungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB), neu bekannt gemacht am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

23.13.7.1 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Abs. 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

23.13.7.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Abs. 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 975

23.13.7.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.13.7.4 Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer über die Einhaltung der dortigen futtermittelrechtlichen Einfuhrbedingungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.13.7.5 16a Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulassung und/oder Registrierung als Futtermittelunternehmer
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8 Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung ( FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464)

23.13.8.1 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

23.13.8.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs. 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200.

23.13.8.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.5 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.14 Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz ( VIG), neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung

23.14.1 17 Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG
gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 1.000
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, soweit sie 1.000 Euro übersteigen.

23.14.2 17 Erteilung von sonstigen Informationen / Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG
gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 250
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, soweit sie 250 Euro übersteigen.

23.14.3 Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist

23.14.3.1 Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
je DIN a 4 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10

23.14.3.2 je DIN a 3 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15

23.14.3.3 je Computerausdruck
Gebühr: Euro 0,25

23.14.3.4 Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe

23.15 Amtshandlungen nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung ( MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I. S. 58)

23.15.1 Bearbeitung einer nach § 2 Absatz 1 und 2 MitÜbermitV vorgelegten Mitteilung für den Fall, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist
Gebühr: Euro 20 bis 150

23.15.2 Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Euro 20

23.15.3 17 Amtliche digitale Aufbereitung der schriftlichen Daten des Verpflichteten im Falle einer Zulassung nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1.

23.16 Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, neu bekannt gemacht am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60

23.17 17  (aufgehoben)

23.17.1 17  (aufgehoben)

_______
*) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13.

Tarifstelle 24

24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

24.1 17d (aufgehoben)

24.2 Straßenbahn- und Obusverkehr

24.2.1 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen ( § 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG ( § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt ( § 28 PBefG) für den Bau und Betrieb

von den Baukosten für die ersten 2.000.000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 3.000.000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren 5.000.000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 v. H
Mindestgebühr: Euro 100

für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1.500

24.2.2 Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG ( § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

24.2.3 Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

24.2.4 Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr ( § 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.500

24.2.5 Berichtigung der Genehmigungsurkunde ( § 17 PBefG)
Gebühr: Euro 50

24.2.6 Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen ( § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes ( § 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.7 Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes ( § 21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.8 Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG (bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.9 Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße ( § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.10 Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung ( § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.11 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§ § 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

24.2.12 18 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§ § 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

24.2.13 18 18a Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 BOStrab)

  1. für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
    Gebühr: Euro 25.000 bis 50.000
  2. für Sonderfahrzeuge
    Gebühr: Euro 5.000 bis 25.000
  3. für Serienfahrzeuge
    Gebühr: Euro 100 bis 1.000

24.2.14 Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§ § 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.500

24.2.15 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§ § 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.16 Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung ( § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.17 Bestätigung/Widerruf des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr: Euro 80 bis 470

24.2.18 15 16b Prüfung, Zulassung und Durchführung (inklusive Geschäftsstelle) der eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: Euro 350 bis 1.200

24.2.19 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.20 Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

24.2.21 Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§ § 54, 54a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.

24.2.22 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§ § 54, 54a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

24.2.23 Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.24 Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedient (§ 5 Absatz 2 S. 1 BOStrab), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 24.2.1 bis 24.2.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.

24.3 Eisenbahnaufsicht

24.3.1 10a 12 15 16a 18a 21 Genehmigung nach § 6 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.2 10a Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung (§ § 18 ff. AEG)

24.3.2.1 12 15 16a 18a 21 Für öffentliche Eisenbahnen:

  1. von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
    Gebühr: Euro 0,46 Prozent
  2. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
    Gebühr: Euro 0,46 Prozent
  3. von den übrigen Baukosten für die ersten 2.000.000 Euro
    Gebühr: Euro 0,22 Prozent
  4. für die weiteren 3.000.000 Euro
    Gebühr: Euro 0,14 Prozent
  5. für die weiteren 5.000.000 Euro
    Gebühr: Euro 0,12 Prozent
  6. für die weiteren Beträge
    Gebühr: Euro 0,045 Prozent
    Mindestgebühr: Euro 280

24.3.2.2 12 15 16a 18a 21 Für nichtöffentliche Eisenbahnen:

  1. von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
    Gebühr: Euro 0,46 Prozent
  2. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
    Gebühr: Euro 0,46 Prozent
  3. von den übrigen Baukosten für die ersten 2.000.000 Euro
    Gebühr: Euro 0,46 Prozent
  4. für die weiteren 3.000.000 Euro
    Gebühr: Euro 0,22 Prozent
  5. für die weiteren 5.000.000 Euro
    Gebühr: Euro 0,12 Prozent
  6. für die weiteren Beträge
    Gebühr: Euro 0,058 Prozent
    Mindestgebühr: Euro 280

24.3.3 10a 12 15 16a 18a 21 Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des Betriebes/ Anlage bzw. Änderung des Betriebes/ der Anlage einer öffentlichen/nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur ( § 7f AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 1.000

24.3.4 12 15 16a 18a 21 Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen (Personenzugsonderfahrten)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.5 12 15 16a 18a 21 Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen ( § 13 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.6 12 15 16a 18a 21 Bestätigung/Widerruf der Betriebsleiter (§§ 2, 3, 6 EBV) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung (§ 3 EBV bzw. § 2 Abs. 3 BOA)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

24.3.7 12 15 16a 18a 21 Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: Euro 180

24.3.8 12 15 16a 18a 21 Zulassung zur Betriebsleiterprüfung (§ 8 EBPV)
Gebühr: Euro 390 bis 3.100

24.3.9 12 15 16a 18a 21 Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren; eisenbahntechnische Abnahmen bzw. Prüfungen nach erfolgten Änderungen an Bahnanlagen
Gebühr: Euro 250 bis 10.000

24.3.10 12 15 16a 18a 21 Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen ( § 11 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.11 12 15 16a 18a 21 Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten
Gebühr: Euro 160 bis 1.500

24.3.12 12 15 16a 18a 21 Genehmigung der Tarife ( § 12 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.13 12 15 16a 18a 21 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 300 bis 1.000

24.3.14 12 15 16a 18a 21 Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.15 12 15 16a 18a 21 Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800

24.3.16 10a 12 15 16a 18a 21 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 300 bis 10.500

Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 600.

Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 1.500.

24.3.17 10a 12 15 16a 18a 21 Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3 und 4 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800

24.3.18 12 15 16a 18a 21 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOa (§ 3 EBO, Abschnitt a Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.19 12 15 16a 18a 21 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.20 12 15 16a 18a 21 Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§ § 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens ( § 7 EKrG)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.3.21 10a 12  15 16a 18a 21 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § § 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.

Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,55 Prozent

und erhöht sich aus dem Mehrbetrag

  1. von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,33 Prozent
  2. von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,14 Prozent
  3. über 50 Mio. Euro um 0,021 Prozent

Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet und richtet sich nach den Herstellungskosten der vorgenannten Prozentsätze.
Sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern:
Gebühr: Euro 1.000 bis 5.000 Euro

24.3.22 10a 12 15 16a 18a 21 Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

24.4 Seilbahnaufsicht gemäß Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen ( SeilbG NRW)

24.4.1 10a 12 15 16a 18a 21 Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn ( § 4 SeilbG) , Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn (§ § 4, 5 SeilbG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung ( § 3 SeilbG),
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,18 Prozent
Mindestgebühr: Euro 210

24.4.2 12 15 16a 18a 21 Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn ( § 14 SeilbG) sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

24.4.3 12 15 16a 18a 21 Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters ( § 11 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 500

24.4.4 12 15 16a 18a 21 Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn ( § 6 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 500

24.4.5 12 15 16a 18a 21 Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung ( § 17 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

24.4.6 12 15 16a 18a 21 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
( § 10, § 16 Abs. 2 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

24.4.7 12 15 16a 18a 21 Anerkennung sachverständiger Stellen (§ § 4, 5, 6 und 13 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 1.500

24.4.8 12 15 16a 18a 21 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

24.5 17d Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

24.5.1 17d Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565) (ATP)
Gebühr: Euro 128 bis 1 023

Tarifstelle 24a

24a Straßenrechtliche Angelegenheiten

24a.1 21 Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

24a.2 13a 18a 21 Entscheidungen über Genehmigungen gemäß §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

Soweit es sich um bauliche Anlagen gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

24a.3 21 Anordnungen und Amtshandlungen des Landesbetriebes Straßenbau gemäß § § 8, 11 FStrG sowie § § 18, 22, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

24a.4 13a 21 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a FStrG sowie § § 37b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
Soweit es sich um bauliche Anlagen gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

24a.5 21 Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 50 bis 2.500

24a.6 21 Anordnungen und Amtshandlungen zur Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 FStrG sowie § 17 StrWG NRW durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Ausübung der Straßenbaulast
Gebühr: 5 Prozent des Erstattungsanspruchs
Mindestgebühr: Euro 50

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